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© Christian Kruppa

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Valorenversicherung

Die Valorenversicherung ist ein Sonderzweig der Transportversicherung, die sich in die gewerbliche und die private Valorenversicherung unterteilt:

  • Die gewerbliche Valorenversicherung bietet Versicherungsschutz für Bank- bzw. geldwerte Papiere (z. B. Aktien, Wechsel), Bargeld, Bar- und Reiseschecks, Gold, Silber und Platin (gemünzt oder in Barren) sowie Bijouterien (Schmuck, Uhren usw.).
  • Die private Valorenversicherung bietet Versicherungsschutz für Edelsteine, Juwelen, Perlen, Silber-, Gold- und Platin sowie sonstige Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz. Der Versicherungsschutz gilt sowohl stationär (Wohnung) als auch auf Reisen.
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Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung

Die Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung ist ein Sonderzweig der Transportversicherung. Versichert gelten Schäden, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung einer Veranstaltung als Folge eines versicherten Ereignisses entstehen, welches nicht durch den Versicherungsnehmer beeinflusst werden kann.

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Verkehrsopferhilfe (VOH)

Wer durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das z.B. entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert ist oder nicht ermittelt werden kann, muss dennoch nicht leer ausgehen. Der Geschädigte kann sich zur Schadenregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe wenden. Die Verkehrsopferhilfe besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schädiger mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Die Verkehrsopferhilfe darf allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte anderweitig (Privatvermögen des Schädigers, Krankenkasse, Vollkaskoversicherung usw.) keinen Ersatz erhalten kann.

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Verkehrssicherungspflicht

Grundstückseigentümer und Hausbesitzer haben eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass sich ihr Haus immer in einem sicheren Zustand befindet und von ihrem Grundstück und den angrenzenden Wegen keine Gefahren für Passanten oder Autos ausgehen. Beschädigt etwa ein herabfallender Ziegel ein Auto oder ein Passant stürzt bei Glatteis vor dem Grundstück, muss der Eigentümer haften, sofern er seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt hat. Die Schadenersatzforderungen, die in diesem Fall auf den Eigentümer zukommen, übernimmt dann die Privat- bzw. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gewährt Deckung für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Vermögensschaden verursacht, für den er in Anspruch genommen werden kann. Als Vermögensschäden gelten dabei solche Schäden, die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind.

Die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern kann zum Beispiel für Vermögensschäden leisten.

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Versicherte Person

Die versicherte Person ist diejenige, für die der Versicherungsschutz eines Vertrages gilt. Häufig ist die versicherte Person identisch mit dem Versicherungsnehmer, bei dem die Rechte und Pflichten einer Police liegen. Es gibt aber auch Ausnahmen, ein Beispiel: Eine Mutter schließt für ihren Sohn eine private Unfallversicherung ab. In diesem Fall ist die Mutter die Versicherungsnehmerin, der Sohn jedoch die versicherte Person.

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Versicherungsbetrug

Täuscht ein Kunde gegenüber einem Versicherer einen Schaden vor, um dadurch Geld zu erhalten, spricht man von Versicherungsbetrug. Vor allem in der Schaden- und Unfallversicherung kommt Versicherungsbetrug vor. Typische Betrugsformen reichen von fingierten Verkehrsunfällen in der Kfz-Versicherung bis hin zu mutwillig zerstörten Elektronikgeräten oder gefälschten Belegen in der privaten Haftpflichtversicherung.

Versicherungsbetrug ist eine Straftat. Mit dem Hinweis- und Informationssystem versuchen Versicherer, manipulierte Schadenfälle zu erkennen und damit die zusätzlichen Kosten, die der Betrug verursacht, für die Versichertengemeinschaft möglichst gering zu halten.

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Versicherungsdauer

Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein Anspruch auf Leistungen entstehen kann.

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Versicherungsfall

Vereinfacht gesagt bedeutet Versichern das Übertragen eines Risikos. Wird das versicherte Risiko Realität, spricht man auch vom Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall seinem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen. Der Versicherer ist dann wiederum in der Pflicht, die vereinbarte Leistung für dieses Ereignis zu erbringen. Versicherungsfälle können zum Beispiel der Brand eines Hauses, die Berufsunfähigkeit, der Tod des Versicherungsnehmers oder auch der Renteneintritt sein.

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Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und den Versicherungsbeitrag schuldet. Diese Person kann, muss aber nicht zwangsläufig mit der versicherten Person oder Bezugsberechtigten identisch sein.

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Versicherungsperiode

Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Zahlung des Beitrags vereinbart ist. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr.

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Versicherungsschein

Der Versicherungsschein dokumentiert einen zustande gekommenen Versicherungsvertrag und wird vom Versicherungsunternehmen regelmäßig als Urkunde ausgestellt.

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Versorgungslücke

Als Versorgungslücke wird allgemein die Differenz zwischen gewünschter finanzieller Absicherung im Alter und tatsächlicher Versorgung bezeichnet. Sie kann absolut in Euro oder als Differenz von gewünschtem und tatsächlichem Versorgungsniveau gemessen werden. Die gesetzliche Rente stellt für die meisten Versicherten die Basis der Alterssicherung dar. Von daher bietet es sich an, die Versorgungslücke ausgehend von der gesetzlichen Rente zu ermitteln.

Hier können Sie Ihre Versorgungslücke ermitteln...

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Vertrauensschadenversicherung

Eine Vertrauensschadenversicherung entschädigt Unternehmen für Vermögensverluste, wenn sie Opfer von kriminellen Vertrauenspersonen geworden sind – also wenn Mitarbeiter eines Unternehmens Geld unterschlagen, das Unternehmen sabotieren, Geschäftsgeheimnisse verraten oder sich der Untreue schuldig machen. Auch die kriminellen Machenschaften von Zeitarbeitern oder den Mitarbeitern von Dienstleistern sind versichert. Die Vermögensschäden durch vorsätzlich begangene Taten von fremden Betrügern (etwa bei Fake-President-Fällen) sind üblicherweise ebenfalls im Rahmen einer Vertrauensschadenversicherung versichert.

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Verweisungsklausel

Die Verweisungsklausel ist eine Vereinbarung in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach ihr kann der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit prüfen, ob der Kunde aufgrund seines vorigen Berufes - oder seiner Kenntnisse und Fähigkeiten - noch eine andere Beschäftigung ausüben kann. Gibt es nachweislich einen gleichwertigen Beruf, in dem der Kunde noch arbeiten könnte, muss der Versicherer die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlen, sondern kann auf diesen „anderen“ Beruf verweisen.

Mittlerweile gibt zahlreiche Berufsunfähigkeitsversicherer, die in ihren Bedingungen auf die Verweisungsklausel verzichten.

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