Zur Suche
© Christian Kruppa

Glossar

  1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. R
  18. S
  19. T
  20. U
  21. Ü
  22. V
  23. W
  24. Z

Innere Unruhen

Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. So hat der Bundesgerichtshof innere Unruhen definiert und damit die Hürde sehr hoch angesetzt. Ein Extremfall der inneren Unruhe ist der Bürgerkrieg. In diesem Fall besteht für Sach- und Personenschäden, die direkt oder indirekt durch innere Unruhen verursacht werden, kein Versicherungsschutz.


Bei größeren Handelsketten und Filialbetrieben seien "böswillige Beschädigungen" und "innere Unruhen" - gemeint sind zum Beispiel Ausschreitungen, bei denen die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt ist - oft mitversichert.

Nach oben

Invaliditätsgrad

Der Anspruch auf Versicherungsleistungen richtet sich in der Unfallversicherung nach dem Grad der Invalidität. Maßgeblich für die Invaliditätsleistung und die Unfallrente ist die Schwere der Beeinträchtigung, also der Invaliditätsgrad. Er ergibt sich in erster Linie aus der sogenannten Gliedertaxe, einer Art Bewertungstabelle für verschiedene Beeinträchtigungen einzelner Gliedmaßen. Sie ist Bestandteil des Versicherungsvertrags.


Einige Beeinträchtigungen sind nicht ausdrücklich in der Gliedertaxe geregelt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist dann entscheidend, wie stark die Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Grundlage für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist immer ein ärztliches Gutachten.

Nach oben