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Nachhaltigkeit

Überarbeitete ESRS: EFRAG legt Technical Advice vor

EFRAG hat den Technical Advice zur Überarbeitung der ESRS vorgelegt und damit den nächsten Schritt im Überarbeitungsprozess eingeleitet. Doch es gibt weiter Potenzial für Erleichterungen.

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© Wannachai Phonnuan / Getty Images

Mit dem Technical Advice vom 3. Dezember 2025 hat EFRAG einen zentralen Baustein für die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgelegt, der die Grundlage für den weiteren politischen und fachlichen Prüfprozess auf EU-Ebene bildet. Zusätzliche Orientierung bietet das von EFRAG am 23. Dezember 2025 veröffentlichte Begleitmaterial zur ESRS-Überarbeitung, wie die „Basis for Conclusions“, die Ergebnisse der im Herbst durchgeführten Kosten-Nutzen-Umfrage sowie das „Log of Amendments“.  

EFRAG klärt wichtige Fragen  

Vom GDV zuvor adressierte Fragen wurden nun in den „Basis for Conclusions“ (PDF) geklärt: So sieht EFRAG keine Pflichtmethoden für die Überprüfung vor, ob ein Unternehmen an einem bestimmten Standort Auswirkungen auf die Umwelt hat oder von diesen betroffen sein könnte. Der in den ESRS aufgeführte LEAP-Ansatz (Locate, Evaluate, Assess, Prepare) dient als unverbindliche Orientierung und soll die Interoperabilität mit den Leitlinien der Taskforce on Nature-related Financial Disclosures (TFND) ermöglichen (Basis for Conclusions, 185 k).  

EFRAG präzisiert zudem die bestehenden Regelungen zur CO₂-Bilanzierung von Leased Assets (Basis for Conclusions, 195 b). Umweltauswirkungen seien durch jene zu berichten, die sie verursachen. Die Nutzenden eines Vermögenswerts berichten Emissionen in Scope 1 und 2, die Eigentümer in Scope 3. Dadurch können Emissionen aus fremdvermieteten Immobilien sachgerecht dem Scope 3 zugeordnet werden. Die Basis for Conclusions stellen darüber hinaus klar, dass dieser Grundsatz auch auf weitere Vermögenswerte Anwendung finden kann, etwas solche, die ausschließlich zu Investitionszwecken gehalten werden. Er gilt nicht nur für die in den ESRS bereits genannten Beispiele. Die Klärungen bringen mehr Rechtssicherheit und weniger Aufwand für die Unternehmen.

Weiterhin Luft nach oben – Fokus auf entscheidungsrelevante Informationen

Der GDV sieht weiterhin großes Potential für eine einfachere und fokussierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung. Eine zentrale Stellschraube ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit, um zu bestimmen welche Informationen für Erstellende und Nutzende die Berichterstattung relevant sind. EFRAG hatte in seinem Technical Advice einen neuen Begriff – „informed assessments“ – eingeführt, um die Bestimmung wesentlicher Information zu erleichtern. Aus Sicht des GDV verkompliziert dieser erklärungsbedürftige Begriff allerdings die bestehenden Anforderungen. Stattdessen könnte man auf bewährte Rechnungslegungsstandards aufsetzen. Auch mögliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten könnten damit eindeutiger identifiziert werden. Eine Vereinfachung wäre es außerdem, wenn Berichtsangaben nicht bis auf die kleinste Ebene disaggregiert werden müssten. Versicherern mit ihren international diversifizierten Investmentportfolios und teilweise globalen Standorten wäre damit geholfen.  

Änderungen sollten den Aufwand nicht erhöhen

Schließlich gibt es Verbesserungsbedarf bei einigen der neu vorgeschlagenen Metriken. So sollte es möglich bleiben, die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeit so lange qualitativ darzulegen, bis es dafür belastbare Methoden und Daten gibt. EFRAG möchte diese Möglichkeit hingegen befristen. Neuer Aufwand könnte zudem bei der Darstellung von angemessenen Lohnzahlungen entstehen (ESRS S1-9). Die vorgeschlagenen Änderungen könnten in der Praxis dazu führen, dass international tätige Unternehmen unzählige „Nicht-EU-Lohnbenchmarks“ überprüfen und Schätzungen validieren müssten – insbesondere dort, wo keine gesetzlichen oder tariflichen Mindestlöhne existieren. Es sollte daher bei den derzeit geltenden Vorgaben bleiben.  

Insgesamt bleibt es zentral, den laufenden Berichtsaufwand und Rechtsunsicherheit zu minimieren und gleichzeitig zu einer vergleichbaren und nutzbringenden Berichterstattung zu kommen. Seine erweiterte technische Analyse hat der GDV bei der Europäischen Kommission und in die Verbändekonsultation zur Umsetzung der CSRD beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebracht.