Neuregelung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt Form an
Mit der vorläufigen Trilog-Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und dem finalen Änderungsvorschlag von EFRAG für die dazugehörigen Reporting Standards (ESRS) nimmt der neue Regulierungsrahmen endlich Form an. Einige Unklarheiten bleiben dennoch bestehen.
Wer die Überarbeitung der CSRD und der ESRS mitverfolgte, hatte teilweise Mühe den Überblick zu behalten. Verschiedene regulatorische Ebenen, komplexe Zuständigkeiten und sich ändernde Zeitpläne hielten alle Betroffenen auf Trab. Allerdings sieht man Licht am Ende des Tunnels – zumindest in Bezug auf die CSRD-Richtlinie und die ESRS.
Vorläufige Trilog-Einigung zur CSRD: Höhere Schwellenwerte im Fokus
Im Rahmen des ersten Omnibus-Paketes haben die Ratspräsidentschaft und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments am 9. Dezember 2025 eine vorläufige Einigung zur CSRD erzielt. Der Kompromiss sieht vor, die Schwellenwerte für die CSRD-Anwendung deutlich zu erhöhen. Berichtspflichtig sind in Zukunft Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlös. Der Marktanteil der berichtspflichtigen Versicherer – gemessen an den Bruttobeitragseinnahmen – würde von Vor-Omnibus 99 Prozent auf etwa 90 Prozent sinken. Finanzholdinggesellschaften sollen die CSRD ebenfalls nicht mehr anwenden müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen zudem Unternehmen der ersten Umsetzungswelle mit 501 bis 1000 Beschäftigten für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von ihren Berichtspflichten befreien.
Deutliche Reduktion der ESRS-Datenpunkte, aber überschaubare Entlastung
EFRAG hat den Auftrag der EU-Kommission am 3. Dezember 2025 erfüllt, Änderungen für die Berichtsstandards zu empfehlen. Die sehr detaillierten Versionen aus 2023 galten als zu aufwendig.
Vorgeschlagen wird nun die Streichung von 61 Prozent der verpflichtenden Datenpunkte und sämtlichen freiwilligen Angaben. Die Entlastungen sind allerdings überschaubar, denn viele der gestrichenen Angaben waren ohnehin freiwillig. Die für die Berichtslegung arbeitsintensiven Kennzahlen und quantitativen Vorgaben wurden hingegen weitgehend beibehalten.
ESRS bekommen einheitliche Struktur
Zudem wurden die Standards umstrukturiert um nachvollziehbarer zu werden. Die Standards beginnen nun mit der Zielsetzung, zeigen die Verknüpfungen zu anderen ESRS und führen die einzelnen Disclosure Requirements gegliedert auf. Beispielsweise wurden beim Standard „E1 Klima“ die Anforderungen an Übergangs- und Transformationspläne vereinfacht und Detailvorgaben reduziert. Der Schwerpunkt des Klima-Standards liegt nun stärker auf Übergangsrisiken sowie der Erreichung der Klimaziele. Mit neuen Konzepten wie der Top-down-Materialität und dem Fair-Presentation-Prinzip erhalten die Unternehmen mehr Spielräume und Verantwortung. Das Reporting wird dadurch pragmatischer, aber auch anspruchsvoller in der Begründung.
Verabschiedung im Sommer 2026
Die überarbeiteten ESRS sollen im Sommer 2026 als delegierter Rechtsakt verabschiedet werden. Die verpflichtende Anwendung der neuen ESRS ist für das Geschäftsjahr 2027 vorgesehen, wobei eine optionale, vorgezogene Anwendung für das Jahr 2026 noch diskutiert wird. Mit dem ESRS Knowledge Hub hat EFRAG eine digitale Plattform gestartet, die Informationen rund um die Standards bündelt und Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen soll.
Bisher keine Übertragung der CSRD-Vorgaben in deutsches Recht
In Deutschland wurde die CSRD bislang nicht umgesetzt. Zwar liegt der Regierungsentwurf (Drucksache 21/1857) vor, doch gilt ein Abschluss der Gesetzgebung noch in diesem Jahr als sehr unwahrscheinlich. Damit wäre für das Geschäftsjahr 2025 wie bisher die alte CSR-Richtlinie gültig. Die Verzögerung sorgt für Unsicherheit bei berichtspflichtigen Unternehmen. Besonders kritisch wäre eine rückwirkende Anwendung der CSRD auf das Geschäftsjahr 2025. Sie gilt aus verfassungsrechtlicher Sicht als unzulässig, ist jedoch bislang nicht endgültig ausgeschlossen.
Wunsch nach Rechtssicherheit und Planbarkeit
Mit der vorläufigen Trilog-Einigung zur CSRD und den überarbeiteten ESRS nimmt der neue Regelungsrahmen deutliche Konturen an. Neben der Konzentration auf aussagekräftige Datenpunkte würden Rechtssicherheit und Planbarkeit der Vorgaben einen wichtigen Beitrag zur Bürokratieentlastung leisten.