ESRS-Nachhaltigkeitsstandards: Eine Reform mit Tücken
Die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – der EU-weiten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – soll Unternehmen entlasten. Doch der Weg zu einer vereinfachten Nachhaltigkeitsberichterstattung ist noch weit.
EFRAG erfüllt die Erwartungen nur teilweise
Mit dem Technical Advice hat EFRAG im vergangenen Dezember die Grundlage für den weiteren politischen und fachlichen Prüfprozess auf EU-Ebene geschaffen. Die Organisation, die als unabhängiges Beratungsgremium die EU-Kommission bei der Entwicklung von Rechnungslegungs- und Nachhaltigkeitsstandards unterstützt, schlägt vor, die verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent zu reduzieren. Auf den ersten Blick klingt das nach einer deutlichen Erleichterung – doch die Realität ist differenzierter.
Denn während zahlreiche Berichtspunkte gestrichen wurden, führt EFRAG gleichzeitig neue Begrifflichkeiten ein und erweitert die konzeptionellen Grundlagen für die Berichterstattung. Für die Versicherungswirtschaft bedeutet dies erneut zusätzlichen Anpassungsbedarf. Viele der gestrichenen Angaben waren ohnehin freiwillig, während die arbeitsintensiven quantitativen Vorgaben weitgehend beibehalten wurden.
Doppelte Wesentlichkeit: Ein Konzept mit Tücken
Eine zentrale Stellschraube der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit. Es soll bestimmen, welche Informationen für Ersteller und Nutzer der Berichte relevant sind. EFRAG hat in seinem Technical Advice einen neuen Begriff eingeführt – „informed assessments" – um die Bestimmung wesentlicher Informationen zu erleichtern. Aus Sicht der Versicherungswirtschaft verkompliziert dieser erklärungsbedürftige Begriff allerdings die bestehenden Anforderungen.
Stattdessen wäre es sinnvoller, auf die aus der Rechnungslegung bewährte Entscheidungsnützlichkeit der Informationen abzustellen. Das würde auch zu der angestrebten größeren Konvergenz zu Internationalen Nachhaltigkeitsberichtsstandards beitragen. Eine weitere Vereinfachung wäre es, wenn Berichtsangaben nicht bis auf die kleinste Ebene differenziert dargestellt werden müssten – gerade für Versicherer mit international diversifizierten Investmentportfolios und globalen Standorten eine erhebliche Erleichterung.
Positive Klarstellungen schaffen Rechtssicherheit
Positiv zu bewerten sind die Klarstellungen in den „Basis for Conclusions", die EFRAG zusammen mit dem Technical Advice veröffentlicht hat. So wurde beispielsweise präzisiert, dass der LEAP-Ansatz (Locate, Evaluate, Assess, Prepare) – eine Methode zur systematischen Überprüfung von Umweltauswirkungen an verschiedenen Standorten – lediglich als unverbindliche Orientierung dient und keine Pflichtmethode darstellt.
Einige Vorschläge sind kritisch
Bei einigen der neu vorgeschlagenen Kennzahlen besteht jedoch Verbesserungsbedarf. So sollte es möglich bleiben, die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeit so lange qualitativ darzulegen, bis belastbare Methoden und Daten vorliegen. EFRAG möchte diese Möglichkeit hingegen befristen – eine Vorgabe, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen könnte.
Neuer Aufwand könnte zudem bei der Darstellung angemessener Lohnzahlungen entstehen. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten dazu führen, dass international tätige Unternehmen unzählige „Nicht-EU-Lohnbenchmarks" überprüfen und Schätzungen validieren müssten – insbesondere dort, wo keine gesetzlichen oder tariflichen Mindestlöhne existieren.
Versicherer fordern Planungssicherheit
Die Versicherungswirtschaft steht der ESRS-Reform grundsätzlich positiv gegenüber, sieht aber noch deutlichen Verbesserungsbedarf. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte sich auf weniger, aber dafür aussagekräftige Kennzahlen konzentrieren. Genauso wichtig ist jetzt aber auch, dass im Prozess zügig Klarheit und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Versicherer müssen sich auf neue Vorgaben verlässlich einstellen können.
Wie geht es jetzt weiter?
Die EU-Kommission will den überarbeiteten Kriterienkatalog bis Sommer 2026 als delegierten Rechtsakt verabschieden. Die angepassten Regeln würden dann ab 2027 gelten. Für die Unternehmen, die die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – bereits umsetzen, bedeuten die Änderungen neuen Aufwand und zusätzliche Kosten.