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Regulierung

Vorläufige Trilog-Einigung zur CSDDD

Nach intensiven Verhandlungen haben sich die EU-Co-Gesetzgeber vorläufig auf Vorgaben für unternehmerische Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) geeinigt. Unternehmen des Finanzsektors werden einbezogen, soweit es den eigenen Geschäftsbetrieb und deren Zulieferer betrifft. Die Kundenbeziehungen fallen jedoch zunächst nicht unter die Regeln.

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© Unsplash/Mika Baumeister

Die EU-Co-Gesetzgeber haben sich in intensiven Trilog-Verhandlungen auf einen politischen Kompromiss für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geeinigt. Dies sowie weitere Details zu den Vorgaben wurden am 14. Dezember u. a. in Pressemitteilungen des Rates und des Europäischen Parlamentes bekannt gegeben. Die Richtlinie soll Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Wertschöpfungsketten verpflichten. Mit der Einigung wurde eine der zentralen Kontroversen im Trilog, der Einbezug des Finanzsektors, vorerst beigelegt. Mehr Klarheit über die Details der politischen Einigung wird es in den nächsten Wochen mit Veröffentlichung des konkreten Gesetzestexts der CSDDD geben. 

Versicherer mit mehr als 500 Beschäftigten im Anwendungsbereich  

Nach aktuellem Stand soll die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 150 Millionen EUR gelten. Es ist davon auszugehen, dass für Versicherer die gleichen Schwellenwerte zutreffen. Niedrigere Schwellenwerte soll es für Unternehmen geben, die zu so genannten Hoch-Risiko-Sektoren zählen, also unter anderem zum Textilsektor, der Landwirtschaft oder dem Baugewerbe. Im Vergleich zu dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – hier liegt der Schwellenwert ab 01.01.2024 bei 1.000 Beschäftigten – handelt es sich um eine Ausweitung des Anwendungsbereiches. 

Kundenbeziehungen vorläufig ausgeklammert 

Im Finanzsektor sollen die CSDDD-Vorgaben für die eigene Geschäftstätigkeit und die Beziehungen zu Zuliefern (sog. Upstream-Seite) angewandt werden. Dieser Zuschnitt des Anwendungsbereiches ist im Ansatz an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angelehnt. Die Kundenbeziehungen (Downstream-Seite der Wertschöpfungskette) des Finanzsektors sollen vorläufig nicht einbezogen werden. Der GDV begrüßt diese Ausklammerung, da sonst möglicherweise der Versicherungsschutz für Teile der Realwirtschaft eingeschränkt worden wäre. 

Transitionspläne auch für den Finanzsektor 

Alle Unternehmen im Anwendungsbereich, also auch der Finanzsektor, sollen Transitionspläne aufstellen, mit denen die eigene Geschäftstätigkeit mit dem 1,5 Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens in Einklang gebracht wird. Die CSDDD ist neben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Solvency II die dritte europäische Richtlinie mit Regelungen zu Transitionsplänen für Versicherer. Für große Unternehmen soll es laut Europäischem Parlament Vorgaben zur Verknüpfung der Transitionspläne mit variablen Vergütungen des Managements geben. 

GDV sieht zivilrechtliche Haftung kritisch 

Die Mitgliedstaaten sollen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Regelungen einrichten. In Deutschland überwacht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die LkSG-Vorgaben. Das BAFA hatte bereits im Sommer eine Handreichung zu den Sorgfaltspflichten für das Kredit- und Versicherungsgewerbe veröffentlicht. 

Mit der CSDDD sollen die Mitgliedstaaten zusätzlich eine Rechtsgrundlage für die zivilrechtliche Haftung bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten schaffen, die wohl klägerfreundlich ausgestaltet werden dürfte. Diese Vorgabe sieht der GDV unverändert kritisch. „Damit stehen unklare Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung im Raum. Haftungsrisiken von Unternehmen sind somit kaum einschätzbar. Das ist äußerst problematisch”, so GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen in einer Medieninformation.

Finalisierung des Richtlinientextes steht noch aus 

Teil des politischen Kompromisses ist eine Überprüfungsklausel (sog. Review-Clause), ob der Finanzsektor künftig noch weitergehend einbezogen wird. Eine eingehende Folgenabschätzung soll dafür als Grundlage dienen. In den nächsten Wochen wird der Richtlinientext im sog. „technischen Trilog“ finalisiert und im Anschluss vom Europäische Parlament und dem Rat angenommen. Voraussichtlich bis 2027 müssen die Regeln in nationales Recht umgesetzt werden und sollen wohl zeitlich gestaffelt ab 2027 (1.000 Mitarbeiter) bzw. 2028 (500 Mitarbeiter) anwendbar sein.