Deutschland ermöglicht Offshore-Speicherung von Kohlendioxid
Seit Ende November ermöglicht das Kohlendioxid-Speicherung- und-Transport-Gesetz (KSpTG) Abscheidung, Transport, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors und von Gaskraftwerken. Für Sicherheit soll ein strenges Haftungs- und Deckungsvorsorgeregime sorgen. Versicherer können dafür geeignete Lösungen bieten.
Die CO2-Emissionen steigen kontinuierlich weiter. Die Pariser Klimaziele sind nur erreichbar, wenn neben natürlichen Senken die CO2-Emissionen auch technisch abgeschieden und langfristig eingelagert werden. Das ist wissenschaftlicher Konsens. Bereits 2024 hatten daher die EU und Deutschland begonnen, Strategien zum Carbon-Management zu entwickeln. So sollten klare finanzielle Anreize für die CO2-Entfernung über Zertifikate geschaffen werden, die perspektivisch auch im Europäischen Emissionshandel (ETS) gehandelt werden könnten.
Doch in Deutschland war die Speicherung bisher praktisch ausgeschlossen. Nach dem alten Kohlendioxid-Speicherung-Gesetz (KSpG) von 2012 waren Speichervorhaben ausschließlich zu reinen Erforschungs-, Erprobungs- und Demonstrationszwecken zulässig und durch Ablauf einer Antragsfrist seit 2016 insgesamt gesperrt.
Neues Bundesgesetz erlaubt Speicherung und Transport von CO2
Die Änderung des KSpG wurde bereits Anfang 2024 angestoßen, aber wegen des vorzeitigen Endes der alten Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen. Nach einem zügigen Verfahren wurden nun die neuen Regeln des umbenannten Kohlendioxid-Speicherung- und-Transport-Gesetzes (KSpTG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie erlauben die Abscheidung, den Transport, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors und von Gaskraftwerken – nicht aber von Kohlekraftwerken. Entsprechende Vorhaben sind grundsätzlich auf den „Offshore“-Bereich beschränkt (im Bereich der deutschen Hoheitsgewässer). Die Bundesländer können aber auch Vorhaben an Land („On-shore“) genehmigen. In Planungs- und Genehmigungsverfahren stehen „Carbon Capture and Storage (CCS)“-Vorhaben im „überragenden öffentlichen Interesse“. Damit werden CCS-Vorhaben bei Abwägungen stärker gewichtet als andere Belange und Genehmigungsverfahren können beschleunigt durchgeführt werden.
Strenge Gefährdungshaftung und Regeln zur Deckungsvorsorgepflicht bleiben bestehen
Unverändert im Vergleich zum alten KSpG sind die strenge Gefährdungshaftung (ein „Best of“ der Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz und der Bergschadenshaftung) sowie Regelungen zur Deckungsvorsorgepflicht. Die Vorsorgepflicht bezieht sich auf die Haftung für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, für Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes sowie auf alle Pflichten nach dem KSpG, einschließlich der Pflichten zur Stilllegung und (40-jährigen) Nachsorge. Auch Pflichten aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz werden hier einbezogen.
Versicherungsschutz hilft CCS-Projekten, Haftungs- und Vorsorgepflichten zu erfüllen
Für CCS-Projekte kann ein passender Versicherungsschutz helfen, die Haftungs- und Vorsorgepflichten zu erfüllen. Auf dem deutschen Markt dürften versicherungstechnische Lösungen für die Phasen der Abscheidung, des Transports und der Injektion von Kohlendioxid in die Ablagerungsstätte darstellbar sein. Auch die Speicherung von CO2 während der Dauer der Injektion bis zum Verschluss der Anlage wäre voraussichtlich versicherbar, wenn die Anforderungen an die Deckungsvorsorge einen individuell ausgestalteten Versicherungsschutz ermöglichen würden.
Auf dem internationalen Markt gibt es zudem bereits Angebote, um Verluste von Emissionsrechten abzudecken und für die die Nachsorge- und Haftungszeiträume umfassende Deckungsvorsorgepflicht. Allerdings könnten hier Anpassungen erforderlich werden, um die Voraussetzungen des KSpTG an die Deckungsvorsorge zu erfüllen.