EU-Gesetzgeber entschärft nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten
Im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets einigten sich die Co-Gesetzgeber in Brüssel auf eine deutliche Abschwächung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). In Zukunft müssen nur noch sehr große Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten erfüllen. Zudem wird die Erstanwendung der Entwaldungsverordnung um ein weiteres Jahr verschoben.
Die Unterhändler des EU-Parlaments und des Rats haben sich am 9. Dezember 2025 vorläufig auf eine signifikante Abschwächung der CSDDD verständigt, der Richtlinie zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Die Abschwächung war Teil des Trilogs zum ersten Omnibus-Paket, mit dem die Nachhaltigkeitsregulierung vereinfacht werden soll.
EU-Lieferkettengesetz gilt nur noch für Großunternehmen
Die Vorgaben sollen künftig nur noch für Großunternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro gelten. Gegenwärtig sieht die Richtlinie noch eine Grenze von 1000 Mitarbeitenden und eine Umsatzschwelle von 450 Millionen Euro vor. Ein neuer risikobasierter Ansatz ermöglicht es den verpflichteten Unternehmen, sich auf die Bereiche ihrer Lieferketten zu fokussieren, in denen tatsächlich schwerwiegende Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltbelange drohen. Für diese Einschätzung brauchen die Verpflichteten nur Informationen heranzuziehen, die ohne weiteres verfügbar sind. Damit entfällt die Pflicht zur lückenlosen Überwachung der Lieferketten. Auch ein Transitionsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels muss nicht mehr erstellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen keine Rechtsgrundlagen dafür schaffen, dass Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen Sorgfaltspflichten zivilrechtlich geltend gemacht werden können.
Die vorläufige Einigung muss vom EU-Parlament und vom Rat noch formal bestätigt werden. Nach Inkrafttreten der Änderungen ist die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umzusetzen und ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden.
Verschiebung der Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung um ein weiteres Jahr
Bereits am 4. Dezember 2025 haben sich der Ratsvorsitz und die Vertreter des Europäischen Parlaments geeinigt, die EU-Entwaldungsverordnung zu überarbeiten. Ein wesentlicher Aspekt ist die erneute Verschiebung der Erstanwendung der Verordnung auf den 30. Dezember 2026.
Gleichzeitig werden die Sorgfaltspflichten für viele Unternehmen vereinfacht. Für die Vorlage der Sorgfaltserklärung sollen zukünftig ausschließlich die Marktteilnehmer verantwortlich sein, die relevante Erzeugnisse zuerst in Verkehr bringen. Dadurch werden nachgelagerte Marktteilnehmer entlastet, zu denen unter Umständen auch Versicherungsunternehmen zählen können. Nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer in der Kette soll verpflichtet werden, die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung einzuholen und aufzubewahren.
Die EU-Kommission soll bereits bis zum 30. April 2026 einen Bericht mit möglichen (weiteren) Vereinfachungen vorlegen. Die Änderungsverordnung muss vom EU-Parlament und vom Rat noch formal bestätigt werden, bevor sie im EU-Amtsblatt verkündet werden und in Kraft treten kann,