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Rente & Vorsorge

BaFin schlägt ergänzende Transparenz-Regeln für Lebensversicherungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen vor

Mit einem „Zuordnungsansatz“ will die BaFin dafür sorgen, dass die Offenlegungsverordnung die gewünschte Transparenz- und Lenkungswirkung auch für Produkte mit Anlage im Sicherungsvermögen entfalten kann.

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© Getty Images/Drazen Zigic

Die europäischen Transparenzvorgaben nach der Offenlegungsverordnung sollen Nachhaltigkeitsangaben für Finanzprodukte vergleichbarer machen. Allerdings passen diese Vorgaben nicht richtig für die in Deutschland verbreiteten klassischen Lebens- und Rentenversicherungen oder auch für Hybridprodukte. Denn dabei fließen die Beiträge der Versicherten in eine gemeinsame Kapitalanlage und zum großen Teil in das Sicherungsvermögen. Das ermöglicht den kollektiven Ausgleich von Investitionsrisiken, macht aber die Zuordnung von nachhaltigen Anlagen zu einzelnen Produkten oder gar Kund/-innen kompliziert – ähnlich wie beim Ökostrom. Auf diese gesamte gemeinsame Kapitalanlage bezogen sich bislang jedoch die Produkt-Informationen zu ESG-Aspekten.

Die BaFin schlägt nun in einer Konsultation einen Zuordnungsansatz als sehr sinnvolle Lösung für dieses Problem vor. Dabei werden die Kapitalanlagen virtuell den Produkten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen zugeordnet und entsprechend bei den Versicherern markiert. Zusätzlich werden Investitionen markiert, in die ausdrücklich keine Beiträge aus bestimmten Produkten fließen sollen (Ausschlüsse). Der Buchwert der Vermögenswerte muss dabei mindestens so groß sein wie die daraus entstehenden Ansprüche (Deckungsrückstellung). Prinzipiell dürfen nur neue nachhaltige Investitionen zugeordnet werden. Alle anderen Kapitalanlagen werden proportional auf alle Produkte aufgeteilt. Die korrekte Umsetzung wird jährlich durch Wirtschaftsprüfer überprüft.

Ergänzende Produktinformationen

Die Produktinformationen gemäß der Offenlegungsverordnung beziehen sich dann auf die Kapitalanlagen, die den jeweiligen Produkten zugeordnet wurden. So lassen sich z. B. die produktbezogenen Quoten für ökologische Investitionen berechnen. Die als nachhaltig markierten Investitionen dürfen auf keinen Fall doppelt angerechnet werden.

Kund/-innen werden über den Zuordnungsansatz informiert. Dabei ist ausdrücklich klarzustellen, dass die Beteiligung an Überschüssen aus den Kapitalerträgen zusammen mit dem restlichen Kollektiv auf Basis der gesamten Vermögenswerte erfolgt. Versicherer müssen deutlich und verständlich erklären, dass Kund/-innen auch an der Rendite von Vermögenswerten partizipieren, die gegebenenfalls nicht vollumfänglich dem gewünschten Nachhaltigkeitsniveau entsprechen.

Das vorgeschlagenen Verfahren können Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne, Pensionskassen und Pensionsfonds künftig freiwillig nutzen. Es gilt allerdings nur für Produkte, die nach Finalisierung des von der BaFin geplanten Merkblatts verkauft werden.

Der BaFin-Entwurf steht noch bis zum 9. Juni 2023 zur Konsultation, zu der der GDV eine Stellungnahme abgeben wird. Der GDV wird dabei u. a. anregen, dass der Zuordnungsansatz auch für bestehende Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen angewandt werden kann.