Krieg im Iran: Versicherer raten, Reiseversicherung jetzt genau zu prüfen
Angesichts des Kriegs im Iran und der daraus resultierenden Störungen im internationalen Reiseverkehr rät der GDV Verbraucherinnen und Verbrauchern, vor jeder Reise ihre Versicherungsdeckung sorgfältig zu prüfen.
Flugzeuge von Emirates parken am 1.3.2026 auf dem Dubai International Airport, nachdem der Flughafen geschlossen worden war.
Durch die am Wochenende begonnene militärische Auseinandersetzung im Nahen Osten sind derzeit zahlreiche Flugverbindungen unterbrochen, Flughäfen geschlossen und tausende Reisende in der Golfregion gestrandet, darunter nach Schätzungen des Deutschen Reiseverbands allein 30.000 deutsche Touristen. Auch die internationale Reederei- und Schifffahrt ist direkt betroffen.
„Viele Menschen fragen sich derzeit, ob sie ihre Urlaubsreise überhaupt noch antreten können“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Vor einer Reise sollte klar sein, wann die Reiseversicherung leistet – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, einem Unfall oder anderen persönlichen Notfällen. Nicht versichert ist dagegen ein Rücktritt allein wegen einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel.“
Eine Rücktrittsversicherung zahlt typischerweise nur bei klar definierten persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für rein politische Gefahren oder im Kriegsfall. Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt am Urlaubsort oder die Reise dahin erheblich beeinträchtigen. Dabei kommt es auch auf den Zeitpunkt der Reisebuchung an und ob diese neuen Umstände bekannt sind.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist dafür ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend notwendig. Auch ohne Reisewarnung können die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung gegeben sein. Wer eine Reise nicht antreten möchte, sollte sein Reisebüro oder seinen Reiseveranstalter kontaktieren.
„Versicherungen können finanzielle Folgen von unvorhergesehenen Ereignissen abfedern, aber sie ersetzen nicht die Reiseberatung oder Sicherheitsbewertungen“, erklärt Asmussen. „Wir empfehlen, Reise- und Sicherheitshinweise ernst zu nehmen und bei bestehenden Buchungen möglichst frühzeitig Kontakt mit Versicherer oder Vermittler aufzunehmen.“
Zusätzlich zur Reiserücktrittskostenversicherung können Verbraucherinnen und Verbraucher eine Reiseabbruchversicherung abschließen. Sie ersetzt die entstehenden Mehrkosten, wenn man wegen vorzeitiger Rückreise bereits bezahlte Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann oder wenn man zu einem verlängerten Aufenthalt gezwungen ist.
Ein Reiseabbruch ist versichert bei Tod, einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung. Sie greift ebenfalls, wenn zum Beispiel das Haus des Versicherungsnehmers in dessen Abwesenheit durch einen Brand, eine Explosion oder Elementarereignisse wie Hochwasser oder Überschwemmung stark beschädigt wird.
Weitere Informationen zu den einzelnen Bausteinen von Reiseversicherungen, darunter Reiserücktritts-, -abbruch-, Reisegepäck- und Auslandskrankenversicherung, finden Sie im GDV-Verbraucherportal. Dort wird auch erläutert, unter welchen Voraussetzungen Versicherer bei Konflikten wie dem aktuellen Krieg im Nahen Osten leisten.
Antworten auf wichtige Fragen: FAQ
Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich wegen des Kriegs im Iran nicht reisen möchte?
Nein. Eine Reiserücktrittsversicherung leistet in der Regel, wenn Sie aus persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung, einem Unfall oder einem anderen versicherten Ereignis von der Reise zurücktreten müssen. Ein Rücktritt allein, weil sich die Sicherheitslage im Reiseland verschlechtert oder dort Krieg herrscht, ist normalerweise nicht versichert.
Kann ich eine Pauschalreise wegen des Kriegs kostenfrei stornieren?
Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend Voraussetzung. Entscheidend ist außerdem: Die Umstände müssen nach der Buchung eingetreten sein. Wer eine Reise in eine Region bucht, in der bereits Krieg herrscht, kann sich später normalerweise nicht auf diese Regelung berufen.
Hilft eine Reiseabbruchversicherung, wenn ich meine Reise wegen des Kriegs abbrechen muss oder nicht zurückkomme?
Eine Reiseabbruchversicherung springt typischerweise ein, wenn ein versichertes Ereignis eintritt – etwa Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung oder ein erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion oder Elementarereignisse. Dann ersetzt sie zum Beispiel zusätzliche Rückreisekosten oder den Wert nicht genutzter Reiseleistungen. Rein politische oder militärische Risiken ohne ein solches versichertes Ereignis sind dagegen in der Regel nicht abgedeckt.