Gesetz schützt stärker vor irreführenden „grünen“ Werbeaussagen
Ab 27. September 2026 gelten höhere Anforderungen an Umwelt- oder Nachhaltigkeitswerbung. Dadurch sollen Verbraucher/-innen besser vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Europäischen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-RL) weitgehend unverändert in deutsches Recht überführt.
Als grün oder nachhaltig beworbene Produkte stehen häufig im Verdacht, nicht das zu halten, was sie versprechen. Um Verbraucher/-innen vor falschen Versprechungen und Unternehmen vor unfairer Konkurrenz zu schützen, haben nationale und europäische Gesetzgeber sowie Aufsichtsbehörden das Thema Greenwashing schon länger auf dem Schirm. Vor kurzem hatte die BaFin in ihrem jährlichen Risikobericht angekündigt, die Prävention von Greenwashing im laufenden Jahr zu intensiveren. Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag nun die Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um Anti-Greenwashing-Regelungen beschlossen. Den Bundesrat hat es am 30. Januar passiert. Der Gesetzgeber setzt damit die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-RL) in nationales Recht um. Insgesamt orientiert sich die nationale Umsetzung stark an der europäischen Richtlinie.
Strengere Regeln für Vermarktung „nachhaltiger“ Produkte
Das erweiterte UWG führt neue gesetzliche Anforderungen an die Vermarktung von „grünen“, „nachhaltigen“ oder „umweltfreundlichen“ Produkten ein. In Zukunft dürfen Aussagen zu Umwelteigenschaften von Produkten nur getroffen werden, wenn sie entweder im selben Medium näher erläutert werden, durch ein unabhängiges Siegel belegt sind oder sich auf ein Unionsrecht berufen können.
CO2-Kompensation nicht ausreichend für positive Darstellung eines Produktes
Bereits 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass CO₂-Reduktion und -Kompensation nicht gleichgesetzt und mehrdeutige Begriffe wie „klimaneutral” konkret erläutert werden müssen. Die Anforderungen des erweiterten UWG gehen noch weiter. In Zukunft ist es unzulässig, Aussagen zu neutralen, verringerten oder positiven Treibhausgasemissionen eines Produkts auf CO₂-Kompensationsmaßnahmen zu stützen. Denn anderenfalls könnten Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-positiv“ oder „klimaschonend“ die Verbraucher/-innen in die Irre führen.
Behauptungen zu künftigen Umwelteigenschaften müssen messbar sein und überprüft werden
Mit dem novellierten UWG sind die Zeiten vorbei, in denen sich Unternehmen öffentlich zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz verpflichteten, ohne konkrete, messbare Ziele zu definieren. Behauptungen zu künftigen Umwelteigenschaften müssen in Zukunft durch überprüfbare Ziele untermauert werden, die regelmäßig von unabhängigen Expert/-innen geprüft werden. Erfreulich ist, dass die Prüfung auch von Wirtschafts- und Abschlussprüfern durchgeführt werden kann.
Strengere Vorgaben im Kampf gegen Greenwashing nicht ohne Nebenwirkungen
Es bleibt abzuwarten, wie die geänderten Regelungen den Übergang zu nachhaltigen Produktions- und Konsummustern – eines der UN-Nachhaltigkeitsziele – beeinflussen. Einerseits können Verbraucher/-innen durch die höheren Anforderungen besser vor Greenwashing geschützt werden. Andererseits führen die strengeren Vorgaben unter Umständen zu höheren Kosten für die Vermarktung „nachhaltiger“ Produkte, die dann teilweise auf die Kunden/-innen umgelegt werden. Ein weiterer Nebeneffekt könnte sein, dass immer mehr Unternehmen auf die Vermarktung „nachhaltiger“ Produkte verzichten. Die Folge wären höhere Preise und eine geringere Auswahl an nachhaltig beworbenen Produkten. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen die strengeren Vorgaben bereits antizipieren. Dem GDV-Nachhaltigkeitsbericht 2025 zufolge hat sich der Anteil der Schaden- und Unfallversicherer, die Produkte oder Produktkomponenten als „nachhaltig” vermarkten, innerhalb von zwei Jahren fast halbiert und liegt aktuell bei nur noch 34 Prozent.
Das Gesetz soll weitestgehend am 27. September 2026 in Kraft treten.