Nach Verabschiedung der überarbeiteten ESRS: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Die EU hat ihre überarbeiteten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Für Unternehmen stellt sich nun die praktische Frage, wie sie sich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufstellen.
Seit dem 21. September 2026 stehen die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verordnung tritt am 10. November 2026 in Kraft. Mit den ESRS ist festgelegt, wie Unternehmen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) über die Nachhaltigkeitsdimensionen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung berichten. Grundsätzlich sind die überarbeiteten Standards auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, sieht die neue Verordnung jedoch Übergangs- und Wahlmöglichkeiten vor.
Verschlankter Umfang
Die überarbeiteten Standards sehen deutlich weniger verpflichtende Angaben vor als die bisherige Fassung. So sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent und die Gesamtzahl aller Datenpunkte um mehr als 70 Prozent. Zugleich werden narrative Angaben reduziert und quantitative Angaben stärker in den Vordergrund gerückt. Viele Angaben, die bisher freiwillig waren, sind künftig nicht mehr in den Standards enthalten. Auch der Aufbau der Standards und die Anforderungen an die Wesentlichkeitsanalyse – die Prüfung, welche Nachhaltigkeitsthemen für ein Unternehmen bedeutsam sind – ändern sich. Die verringerte Komplexität soll dazu führen, dass die Angaben besser vergleichbar und verständlicher sind.
Weniger Pflichtangaben heißt allerdings nicht, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsdaten künftig nur noch punktuell erfassen müssen. Sie müssen vielmehr weiterhin prüfen, welche Nachhaltigkeitsaspekte für sie wesentlich sind, die erforderlichen Informationen aus verschiedenen Unternehmensbereichen zusammenführen und die berichteten Angaben nachvollziehbar belegen.
Vereinfachte Berichtspflichten
Deutlich weniger Unternehmen fallen künftig in den verpflichtenden Anwendungsbereich. Das regeln nicht die ESRS selbst, sondern die geänderte CSRD. Berichtspflichtig sind danach nur noch Unternehmen, die mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielen und im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben. Auch die bislang geplanten sektorspezifischen Standards entfallen. Damit wird nicht nur der einzelne Bericht schlanker, es müssen auch insgesamt weniger Unternehmen nach den ESRS berichten.
Unternehmen, die nicht berichtspflichtig sind, können den freiwilligen Standard (Voluntary Standard; VS) nutzen. Er ist seit dem 24. September 2026 in Kraft und besteht aus einem Grundmodul und einem erweiterten Modul. Damit können diese Unternehmen strukturierte Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, etwa für Geschäftspartner oder andere Stakeholder.
Die sogenannte Value Chain Cap soll kleinere Unternehmen vor zu vielen Datenanfragen schützen. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Geschäftspartnern in ihrer Wertschöpfungskette mit höchstens 1.000 Beschäftigten für ihren Bericht grundsätzlich nicht mehr Angaben verlangen, als der freiwillige Standard vorsieht. Diese Obergrenze gilt ab dem Geschäftsjahr 2027.
Nationale Umsetzung steht noch aus
Die überarbeiteten ESRS sind Teil einer EU-Verordnung und gelten damit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Wer überhaupt berichten muss, regelt dagegen die Richtlinie CSRD, die bisher nicht in deutsches Recht übertragen wurde. . Die Frist dafür lief im Juli 2024 ab, die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Der Entwurf der Bundesregierung für ein CSRD-Umsetzungsgesetz liegt seit Herbst 2025 im Bundestag. Im Frühjahr 2026 haben die Koalitionsfraktionen ihn an die auf EU-Ebene beschlossenen Erleichterungen angepasst, im April hörte der Rechtsausschuss Sachverständige an. Die weitere parlamentarische Beratung und die Verabschiedung stehen noch aus.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Umsetzung im Handelsgesetzbuch vor. Für die betroffenen Unternehmen soll der Nachhaltigkeitsbericht Bestandteil des Lageberichts werden und die bisherige nichtfinanzielle Erklärung ablösen. Prüfen sollen die Berichte Wirtschaftsprüfer oder entsprechend qualifizierte Prüfer.
Solange das Umsetzungsgesetz nicht in Kraft ist, gilt das bestehende Recht. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherer, die schon heute berichtspflichtig sind, geben weiterhin eine nichtfinanzielle Erklärung ab. Die überarbeiteten ESRS können sie dafür freiwillig als Rahmenwerk nutzen. Sollen die neuen Regeln noch für das Geschäftsjahr 2026 greifen, muss das Gesetz bis Jahresende im Bundesgesetzblatt stehen.
Zeitstrahl: Wann gilt was?
- 21. September 2026: Die überarbeiteten ESRS wurden im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
- 24. September 2026: Der freiwillige Standard (VS) ist in Kraft.
- 10. November 2026: Die Verordnung zu den überarbeiteten ESRS tritt in Kraft.
- Geschäftsjahr 2026: Unternehmen, die bereits nach den ESRS berichten müssen, können zwischen den bisherigen ESRS in der zuletzt geltenden Fassung und den überarbeiteten ESRS wählen oder die bisherigen ESRS mit den ausdrücklich vorgesehenen neuen Erleichterungen anwenden. Bis zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes gilt in Deutschland aber die nichtfinanzielle Erklärung nach bisherigem Recht.
- Ab Geschäftsjahr 2027: Die überarbeiteten ESRS sind für die Unternehmen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, verpflichtend anzuwenden.
- 2028: Die ersten Berichte nach den überarbeiteten ESRS für das Geschäftsjahr 2027 erscheinen. Wer die überarbeiteten ESRS freiwillig schon für 2026 anwendet, berichtet bereits 2027.
Für Versicherer zählt auch der Blick auf Investments
Versicherer sind in zweifacher Hinsicht betroffen. Als Unternehmen berichten sie über ihre eigenen Nachhaltigkeitsinformationen, sofern sie die Schwellenwerte überschreiten. Als Kapitalanleger sind sie zugleich auf Daten der Unternehmen angewiesen, in die sie investieren. Diese Informationen helfen, Nachhaltigkeitsrisiken einzuordnen und Anlageentscheidungen zu treffen.
Ob die neuen Vorgaben den Aufwand tatsächlich senken und Versicherern die nötige Datengrundlage für die Kapitalanlage liefern, wird sich mit den ersten Berichten zeigen.