Versicherungsentgelte von Diplomaten: mit oder ohne Steuern?
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstellt regelmäßig eine Übersicht der Staaten, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsteuergesetzes besteht. Aus dieser Übersicht können deutsche Versicherer erfahren, ob Versicherungsnehmer aus dem diplomatischen Dienst in Deutschland von der Versicherungsteuer befreit sind.

Versicherungsentgelte sind grundsätzlich nicht zu versteuern, wenn die Versicherungsnehmer dem diplomatischen oder konsularischen Dienst angehören oder Botschaften und Konsulate selbst versichert sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 VersStG). Die Steuerbefreiung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass Gegenseitigkeit mit dem jeweiligen Herkunftsstaat des Diplomaten gewährt wird. Die vom Verband erstellte Übersicht zur Versicherungsteuerbefreiung für Diplomaten wird regelmäßig bei konkretem Bedarf zu einzelnen Staaten aktualisiert – in Abstimmung mit dem Bundesministerien der Finanzen (BMF) und dem Auswärtigen Amt.
Für manche Staaten liegen keine Informationen zur Gegenseitigkeit vor. In diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gegenseitigkeit nach dem Versicherungsteuergesetz nicht vorliegt und keine Befreiung von der Versicherungsteuer besteht. Für diese Staaten können jedoch Anfragen zur Überprüfung der Gegenseitigkeit über den GDV an das Auswärtige Amt veranlasst werden (per E-Mail an steuer@gdv.de).