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Regulierung

Corporate Sustainability Due Diligence-Richtlinie: Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken sinnvoll begrenzen

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sieht weitreichende unternehmerische Sorgfaltspflichten in Wertschöpfungsketten zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt vor. Die deutsche Versicherungswirtschaft unterstützt den Ansatz eines köhärenten und harmonisierten Rechtsrahmens. Sie spricht sich für eine Regelung aus, die die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts berücksichtigt und weder unverhältnismäßige Sorgfaltspflichten noch unkalkulierbare zivilrechtliche Haftungsrisiken schafft.

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© unsplash

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zielt darauf ab, einen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, der Unternehmen verpflichtet, nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in ihren Wertschöpfungsketten zu ermitteln, zu vermeiden, abzuschwächen und zu beheben.
 
Dieses Ziel wird die Richtlinie aus Sicht der deutschen Versicherer am besten erreichen, wenn Umfang und Inhalt der Sorgfaltspflichten sowie die Durchsetzungs- und Haftungsmechanismen klar, überschaubar, für die Besonderheiten der betroffenen Unternehmen geeignet und verhältnismäßig sind. Diese Bedingungen erfüllt der Richtlinienvorschlag für Versicherer nicht hinreichend. Der Verband weist insbesondere auf folgende Aspekte hin:

  • Die Sorgfaltspflichten der (Rück-)Versicherer sollten auf ihre eigene Geschäftstätigkeit beschränkt werden. Die Einbeziehung von Kunden als Teil der Wertschöpfungskette ist für die (Rück-)Versicherung nicht geeignet und könnte unerwünschte Auswirkungen auf weitere Stakeholder haben.
  • Der Kreis der Verpflichteten sollte an die bereits bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten angepasst werden.
  • Es sollte möglich sein, die CSDD-Anforderungen auf konsolidierter Konzern-Ebene zu erfüllen.
  • Die Einführung einer gesonderten, aber vage geregelten zivilrechtlichen Haftung sollte aufgegeben werden, da sie die Verpflichteten einem unkalkulierbaren Rechtsrisiko aussetzen und die Verfügbarkeit von Haftpflichtversicherungsschutz beeinträchtigen könnte.
  • Die CSDD-Richtlinie sollte keine allgemeinen Nachhaltigkeitsanforderungen beinhalten, die nicht oder nur in geringem Maße mit ihren primären Zielen zusammenhängen.
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