Zur Suche
Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neuer Rahmen nimmt weiter Form an

Während der Bundestag das CSRD-Umsetzungsgesetz an das Omnibus-I-Paket anpasst, konsultiert die EU-Kommission überarbeitete ESRS und einen neuen freiwilligen Berichtsstandard. Für Unternehmen zeichnen sich Erleichterungen ab – zentrale Rechtsfragen bleiben jedoch offen.

Lesedauer
© gettyimages / howtogoto

Der neue Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt weiter Form an. In Deutschland richtet sich der Blick zunächst auf das CSRD-Umsetzungsgesetz. Es soll die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht übertragen.

CSRD-Umsetzungsgesetz: Rechtsausschuss greift Omnibus-Anpassungen auf

Am 31. März 2026 hat der Rechtsausschuss des Bundestages Änderungen zum Regierungsentwurf veröffentlicht, um das EU-Omnibus-I-Paket nachzuvollziehen. Für die elektronische Fassung der Berichte hat sich der Rechtsausschuss mit der sogenannten Offenlegungslösung für das deutlich praktikablere und günstigere Verfahren entschieden. Erst wenn der Bericht eingereicht oder offengelegt wird, muss er im elektronischen Format vorliegen und nicht schon bei seiner Aufstellung.  

Bei der öffentlichen Anhörung des Gesetzesentwurfs am 13. April 2026 stand eine besonders kritische Frage im Mittelpunkt: Müssen die CSRD-Vorgaben bereits auf das Geschäftsjahr 2025 angewandt werden? Diese rückwirkende Anwendung ist nach wie vor nicht ausgeschlossen. Das schafft erhebliche Unsicherheit für betroffene Unternehmen, da Nachhaltigkeitsberichte frühzeitig aufgesetzte Prozesse, belastbare Daten und eine prüfbare Dokumentation erfordern. Der GDV teilt insoweit weiterhin die Auffassung des IDW, wonach eine Anwendung der CSRD-Vorgaben auf bereits abgeschlossene Geschäftsjahre unzulässig ist.  

Überarbeitete ESRS: EU-Kommission setzt auf Vereinfachung

Die EU-Kommission konsultiert vom 6. Mai bis 3. Juni 2026 die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Neben dem Entwurf der geänderten ESRS erläutert ein Explanatory Memorandum die Abweichungen von EFRAGs Technical Advice.  

Die Vorschläge sollen zentrale Vereinfachungsziele des Omnibus-I-Pakets umsetzen und die Standards kürzer, verständlicher und flexibler machen.  

Für den GDV zentrale Punkte sind von der EU-Kommission angegangen worden. Der Entwurf sieht vor, dass die Vorgaben zur Wesentlichkeitsanalyse klarer gefasst und stärker auf entscheidungsnützliche Informationen ausgerichtet werden. Mit einem neuen Top-down-Ansatz soll die Berichterstattung für Unternehmen weniger aufwändig werden. Zudem wird das Fair-Presentation-Prinzip weiter präzisiert und eingeordnet. Gemeint ist die Anforderung an den Nachhaltigkeitsbericht, insgesamt ein sachgerechtes und ausgewogenes Bild zu vermitteln. Dieses Prinzip, so stellt die Kommission nun klar, bezieht sich auf den Bericht als Ganzes und nicht auf jeden einzelnen Datenpunkt isoliert.  

Offen bleibt hingegen weiterhin die Frage der internationalen Anschlussfähigkeit. Eine konkrete Lösung zur stärkeren Alignment mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) ist in den Entwürfen bislang nicht enthalten.  

Pflichtprogramm sollen die überarbeiteten ESRS für Geschäftsjahre ab 2027 werden, freiwillig können die Unternehmen sie bereits für das Geschäftsjahr 2026 anwenden.  

Freiwilliger VS-Standard soll Wertschöpfungsketten entlasten

Die EU-Kommission hat außerdem den Entwurf für einen freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht und dazu eine separate Konsultation gestartet. Auch hierzu liegen ein Entwurf einer delegierten Verordnung, ein Explanatory Memorandum sowie ein ergänzendes FAQ zum Value Chain Cap vor.  

Vor dem Hintergrund des angepassten CSRD-Anwenderkreises wurde der bisherige VSME in Voluntary Sustainability Reporting Standard (VS) umbenannt. Er bildet nun auch grundsätzlich das Maximum an Nachhaltigkeitsinformationen, das berichtspflichtige Unternehmen von nicht berichtspflichtigen Geschäftspartnern in ihrer Wertschöpfungskette verlangen können (sogenannter Value Chain Cap). Damit sollen kleinere Unternehmen vor einem Überwälzen der Informationspflichten geschützt werden.  

Insgesamt gehen die aktuellen Vorschläge in die richtige Richtung. Entscheidend bleibt aber, dass die finalen Vorgaben tatsächlich entlastend ausgestaltet werden. Das gilt sowohl für die überarbeiteten ESRS als auch für das CSRD-Umsetzungsgesetz, bei dem insbesondere die Frage der rückwirkenden Anwendung weiterhin klargestellt werden muss.

GDV-Hinweise zu Taxonomie-KPI für Versicherungsdienstleistungen aktualisiert

In ihren Nachhaltigkeitsberichten müssen die Unternehmen den Anteil der Versicherungsprämien ausweisen, die zum EU-Umweltziel der Klimaanpassung gemäß der EU-Taxonomie beitragen (sogenannte Taxonomie-KPI). Für seine Mitglieder hat der GDV die unverbindlichen Orientierungshilfen zur Berechnung und Veröffentlichung der KPI an die geänderte Rechtslage durch das Omnibus-I-Paket angepasst.

Nach oben