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Nachhaltigkeit

Kollateralschäden beim Schutz von Umwelt und Menschenrechten vermeiden

Die Versicherer unterstützen die Ziele der neuen Sorgfaltspflichtenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) der Europäischen Union. Der GDV bezieht jetzt zu den Trilogverhandlungen Stellung.

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© Ryan Searle / Unsplash

Automobilhersteller haben umfangreiche Wertschöpfungsketten.

Mit der neuen Richtlinie möchte die Europäische Union nachhaltiges Wirtschaften, den Schutz der Umwelt und von Menschenrechten für Unternehmen in der EU auf allen Ebenen der Wertschöpfungsketten verankern. Dazu sagt der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen: „Wir unterstützen die Ziele der Sorgfaltspflichtenrichtlinie. Die Versicherungswirtschaft trägt Verantwortung für nachhaltiges Wirtschaften. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass es durch die Einbeziehung von Versicherern in den Anwendungsbereich der Richtlinie nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen kommt.“

Nach den Vorstellungen der Kommission und des Europäischen Parlaments sollen anders als nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch Kunden von Versicherern mit der Ausnahme von Mittelständlern und privaten Haushalten Gegenstand von Sorgfaltspflichten sein. Aus Sicht der Versicherer würde das unter anderem bedeuten, dass mit Umsetzung der Richtlinie insbesondere Verträge mit Unternehmen der Realwirtschaft darauf hin geprüft werden müssen, ob diese Unternehmen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken bergen. In letzter Konsequenz müssten Versicherungen möglicherweise gekündigt werden oder dürften schon nicht abgeschlossen werden.

Betroffen wären zum Beispiel auch Verträge der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, die wichtig für Beschäftigte und Dritte sind. „Wir setzen uns daher für abgestufte Sorgfaltspflichten und überschaubare Haftungsrisiken ein. In der Regel besteht kein Zusammenhang zwischen Versicherungsschutz und den Auswirkungen der Tätigkeit der Unternehmen. Die betriebliche Altersvorsorge und andere obligatorische Versicherungen sollten zudem von vornherein außen vor bleiben, da sie Schutzwirkung für unbeteiligte Personengruppen haben. Vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten sollten im Normalfall genügen. Ein Versicherer kann zum Beispiel nicht selber die Produktionsbedingungen in den Werkhallen eines Automobilherstellers oder eines Zulieferers überprüfen.

Die Trilogverhandlungen der drei am Gesetzgebungsverfahren in der EU beteiligten Institutionen werden aller Voraussicht nach Ende 2023 abgeschlossen.