Europäische Finanzmarktaufsicht: Namensregeln für nachhaltige Fonds
Was muss in einem nachhaltigen oder ESG-Fonds drin stecken, damit er einen entsprechenden Namen tragen darf? Für Klarheit für Fondsprodukte sorgen demnächst die neuen Leitlinien der europäischen Finanzmarktaufsicht ESMA. Davon profitieren auch Kund-/innen mit fondsgebundenen Versicherungen, die selbst ihre Fonds auswählen können. Für Versicherungsprodukte selbst gelten die Leitlinien nicht.
Was steht drauf und was ist drin? Darüber haben sich Finanzberater/-innen und Verbraucher/-innen in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Fonds schon häufig den Kopf zerbrochen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) möchte für mehr Klarheit sorgen und definiert Anforderungen für Fondsnamen, die nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden.
Dreierlei Begriffe in Fondsnamen
Die ESMA unterscheidet in ihren neuen Leitlinien drei Arten von Begriffen in Fondsnamen:
- Transitions-, sozial- und Governance-bezogene Begriffe,
- Umwelt- und Impact-bezogene Begriffe und
- nachhaltigkeitsbezogene Begriffe.
Eine wichtige gemeinsame Vorgabe für die Nutzung dieser Begriffe in Fondsnamen ist, dass mindestens 80 Prozent der Fondsinvestments den Nachhaltigkeitsmerkmalen bzw. -zielen des Fonds entsprechen müssen. Zudem müssen Fonds mit Umwelt-, Impact- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen im Namen, die für Paris-aligned Benchmarks geltenden Ausschlusskriterien anwenden.
Bedeutende nachhaltige Investitionen notwendig
Fonds, die im Namen nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, müssen einen bedeutenden („meaningfully“) Anteil nachhaltiger Investitionen vorweisen. Die Leitlinien legen keinen genauen Schwellenwert fest. Was nachhaltige Investitionen umfasst, ist bisher recht offen in der Offenlegungsverordnung (SFDR, Artikel 2, Nr. 17) definiert. Im Rahmen der laufenden SFDR-Überarbeitung haben die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) und Finanzverbände eine klarere Definition von „nachhaltigen Investionen“ angeregt.
BaFin übernimmt ESMA-Leitlinien 1 zu 1
Drei Monate nach der Veröffentlichung sollen die Leitlinien angewendet werden. Bestehende Fonds haben nach der Veröffentlichung neun Monate Zeit zur Umsetzung. Die BaFin beabsichtigt, die Leitlinien 1 zu 1 in ihre Aufsichtspraxis zu übernehmen. Wie die BaFin konkret den Begriff „bedeutenden Anteil“ in ihrer Genehmigungspraxis umsetzen wird, bleibt abzuwarten.
EIOPA plant keine Regeln für Versicherungsanlageprodukte
In der Konsultation zu den Leitlinien der ESMA hatten sich Vertreter/-innen der Fondsindustrie, Verbraucherschutz und NGOs für vergleichbare Vorgaben für andere Finanzprodukte ausgesprochen. Grundsätzliche Überlegungen dazu hatte die europäische Versicherungsaufsicht (EIOPA) im März dieses Jahres zur Diskussion gestellt. Nach eigenen Angaben plant sie derzeit jedoch nicht, den ESMA-Leitlinien vergleichbare Vorgaben für Versicherungsanlageprodukte (IBIPs) zu machen.