„Die politischen Weichenstellungen bei Solvency II sollten sich auch in der Delegierten Verordnung widerspiegeln“
Die Anhörung des EU-Parlaments zur Delegierten Verordnung zu Solvency II im ECON-Ausschuss kommentiert der Hauptgeschäftsführer des GDV, Jörg Asmussen.

„Mit der Delegierten Verordnung wird sich entscheiden, ob der Solvency II Review unter dem Strich zur Entlastung oder Belastung für die Branche wird. Wenn es die EU-Kommission mit dem Ziel der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit ernst meint, sollten die politischen Einigungen aus dem Gesetzgebungsprozess im vergangenen Jahr konsequent umgesetzt werden. Deutschland und Europa sind starke Versicherungsstandorte. Doch diese Position muss aktiv verteidigt werden. Wir begrüßen daher, dass das Europäische Parlament auf die Umsetzung der zentralen politischen Weichenstellungen auf der technischen Ebene pocht.
Aus unserer Sicht gehört dazu eine stabile Bewertungsmethode für langfristige Verbindlichkeiten, die für Stabilität und Planungssicherheit sorgt. Gerade mit Blick auf die Ziele der Spar- und Investitionsunion darf die Möglichkeit für Lebensversicherer, ihren Kunden weiterhin langfristige Sicherheit zu bieten, nicht durch technisch unbegründete Experimente mit unklarem Ausgang eingeschränkt werden. Eine übermäßige Belastung gerade kleinerer Versicherer durch Solvency II könnten pragmatische Proportionalitätsregelungen verhindern.“
Hintergrund
Die Änderungsrichtlinie zum Aufsichtsregelwerk Solvency II war im November des vergangenen Jahres vom Rat der EU und dem europäischen Parlament verabschiedet worden.
Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einem Entwurf zur Anpassung der Delegierten Verordnung unter Solvency II. Bis zum Sommer soll dieser zur öffentlichen Konsultation vorgelegt werden. Anschließend wird der Entwurf finalisiert, von der Europäischen Kommission offiziell angenommen und an das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten im Rat übermittelt. Danach haben die Mitgliedsstaaten im Rat und das Parlament drei Monate Zeit, Einspruch zu erheben. Bleibt dieser aus, wird die Verordnung im Amtsblatt verkündet und tritt in Kraft.