Karneval: Die größten Irrtümer beim Versicherungsschutz
Wenn sich die Straßen mit Kostümen, Musik und Menschen füllen, steigt auch das Risiko für Unfälle und Schäden – im Gedränge, im Straßenverkehr oder bei Auseinandersetzungen. „Gerade an Karneval bündeln sich typische Risiken, zugleich herrscht oft Unklarheit über den Versicherungsschutz“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Irrtum 1: „Irgendeine Versicherung zahlt schon“
Wenn man einem anderen einen Schaden zufügt, verlassen sich viele darauf, dass im Ernstfall „irgendeine“ Versicherung einspringt. oft wissen die Betroffenen nicht, ob eine Privathaftpflichtversicherung besteht. Tatsächlich gehört sie zu den wichtigsten Policen überhaupt. Sie übernimmt in der Regel Schadenersatzansprüche, wenn andere verletzt werden oder fremdes Eigentum fahrlässig beschädigt wird, etwa bei Stürzen im Gedränge oder umgestoßenen Getränken. Eigene Schäden, zum Beispiel am Handy oder am Kostüm, sind in der Regel nicht versichert, vorsätzlich verursachte Schäden grundsätzlich gar nicht.
Irrtum 2: „Kostüm und Handy sind automatisch mitversichert“
Reißt das teure Kostüm oder fällt das eigene Smartphone auf den Boden, erwarten viele eine Erstattung durch die Versicherung. Die private Haftpflicht reguliert jedoch nur Schäden an fremdem Eigentum, nicht an den eigenen Sachen. Wer Ärger vermeiden will, sollte Wertvolles möglichst zu Hause lassen und bei der Kostümwahl auf robuste Materialien setzen.
Irrtum 3: „Mit etwas Alkohol bin ich versichert wie immer“
Weit verbreitet ist die Vorstellung, Alkohol führe automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes – oder umgekehrt, ein paar Gläser seien völlig unproblematisch. In der Unfallversicherung fällt der Versicherungsschutz zwar nicht automatisch weg, wenn Alkohol im Spiel war. Stellt sich aber heraus, der Unfall durch den Alkohol verursacht worden ist oder seinen Ausgang beeinflusst hat (z.B. weil wir ihn nüchtern hätten vermeiden können), dann kann das zur Ablehnung führen. Im Straßenverkehr ist die Lage deutlich strenger: Wer alkoholisiert fährt, riskiert Bußgeld, Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Kfz‑Haftpflicht kann bis zu 5.000 Euro des gezahlten Schadens vom Unfallverursacher zurückfordern. In der Kaskoversicherung kann der Versicherungsschutz je nach Fall gekürzt werden oder ganz wegfallen.
Irrtum 4: „Bei Handgreiflichkeiten hilft die Versicherung“
Kommt es aus einer verbalen Auseinandersetzung zu Handgreiflichkeiten oder mutwilligen Beschädigungen, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Vorsätzliche Handlungen sind eine klare Grenze. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden.
Die Unfallversicherung zahlt dann nicht, wenn jemand einen Unfall erleidet, eine vorsätzliche Straftat begeht, oder sich absichtlich selbst verletzt.: Fazit: Wer die wichtigsten Irrtümer rund um Haftpflicht-, Unfall- und Kfz-Versicherung kennt, ist an Karneval deutlich entspannter unterwegs. Entscheidend ist weniger ein exotischer Spezialschutz als eine solide private Haftpflicht und der verantwortungsbewusste Umgang mit Alkohol, insbesondere, wenn man noch Auto fährt.