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Regulierung

Taxonomie und Offenlegungsverordnung: Neue Anwendungshinweise und Weiterentwicklung

Die Regelungen zur Taxonomie und Offenlegung sollen mit den Hinweisen von EU-Kommission, Finanzaufsichten und vom GDV handhabbarer und unbürokratischer werden.

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© Unsplash/Thomas Richter

Die EU-Kommission stellt in ihren neuen Hinweisen unter anderem klar, dass Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten aufgrund der Vorgaben zum Mindestschutz automatisch als nachhaltig im Sinne des Artikel 2 Nr. 17 Offenlegungsverordnung angesehen werden können. 

Unterstützend haben die ESA (European Supervisory Authorities) die bislang von ihnen und der EU-Kommission veröffentlichten Q&A zur Offenlegungsverordnung zu einem einzigen Dokument zusammengefasst.  

Auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat ihre FAQ zur Offenlegungsverordnung erweitert. Darin gibt sie Hinweise, wie die Templates für vorvertragliche Informationen zu Produkten nach Artikel 8 und 9 Offenlegungsverordnung verwendet und ausgefüllt werden sollten. Gegenüber dem Institut der Wirtschaftsprüfer hat die BaFin zudem ihre Erwartungen an die Prüfung von Artikel 10 und 13 der Offenlegungsverordnung konkretisiert. Sie erwartet nun in Bezug auf Artikel 10 Feststellungen zu Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts der Informationen sowie zu Artikel 13 die Durchführung von Systemprüfungen und Stichproben. Reine Vorhandensein- und Plausibilitätsprüfungen für diese Artikel reichen nicht mehr aus.  

Der GDV hat seine unverbindlichen FAQ zur Auslegung der Taxonomie für Nicht-Lebensversicherer aktualisiert. Diese stehen den Mitgliedsunternehmen des Verbands zur Verfügung. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Versicherer Kennzahlen zur Taxonomiekonformität ihres Versicherungsgeschäfts vorlegen. Neu aufgenommen wurden Hinweise zur Auslegung des Mindestschutzes. Die FAQ wurden an die aktuellen Entwicklungen und auf Basis von Diskussionen mit den Wirtschaftsprüfern angepasst. Eingeflossen sind auch die Ergebnisse eines Mitglieder-Workshops zur Anwendung der Taxonomie im Februar 2023.  

Weiterentwicklung der Offenlegungsverordnung

Die EU-Kommission hatte bereits Ende 2022 angekündigt, dass sie die Offenlegungsverordnung überarbeiten möchte. Für den Herbst hat sie dafür eine Konsultation angekündigt. Unterstützen sollen dabei die Europäischen Finanzaufsichten. Sie hatten parallel bereits Vorschläge zur Überarbeitung der Principal Adverse Impacts (PAI) zur Diskussion gestellt. Dazu gehörten zusätzliche verpflichtende und freiwillige soziale Indikatoren sowie einheitliche Definitionen der PAI, eine Vereinfachung der Templates und die Möglichkeit, auch bei Standmitteilungen mit Links zu arbeiten.  

Der GDV hat in seiner Stellungnahme die Anlehnung der neuen PAI an die neuen Europäischen Auskunftsstandards (ESRS), die Vereinfachungen der Templates und die stärkere Nutzung von Links begrüßt. Es sind jedoch noch weitere Vereinfachungen möglich, wie der GDV an konkreten Beispielen zeigt.  

Der GDV spricht sich gegen die Aufnahme weiterer PAI in die Berichterstattung von Finanzmarktteilnehmern aus. Insgesamt ist es ungünstig und belastet die Marktteilnehmer, wenn die EU-Kommission im Herbst Vorschläge für den Verordnungstext vorlegen möchte und gleichzeitig die abgeleiteten technischen Standards überarbeitet werden. Eine bessere zeitliche Abstimmung ist vonnöten.