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Verkehrsgerichtstag 2023

Auf dem 61. Verkehrsgerichtstag vom 25. bis 27. Januar 2023 in Goslar diskutieren Experten über die Zukunft des Verkehrsrechts. Hier finden Sie die Positionen der Versicherungswirtschaft zu den Themen Fahrzeugdaten (Arbeitskreis I), KI-Haftung im Straßenverkehr (Arbeitskreis III) und zur 130%-Regelung (Arbeitskreis IV).

18.01.2023

Arbeitskreis I - Fahrzeugdaten Link kopieren

Moderne Fahrzeuge sammeln eine Vielzahl von Daten, die zum Betrieb vernetzter Fahrzeuge notwendig oder sinnvoll sind. Der technische Fortschritt, insbesondere bei der Entwicklung automatisierter oder autonomer Fahrsysteme, wird dafür sorgen, dass die Menge der gesammelten Daten weiter zunimmt. Bereits jetzt ist in einigen Fahrzeugen eine Umfeldüberwachung durch Videoaufzeichnungen verbaut. Der Arbeitskreis beschäftigt sich mit der Frage, wie bestimmte Daten moderner Fahrzeuge sicher generiert und auch von Dritten verwertet werden können und dennoch den berechtigten Interessen möglichst aller Beteiligten gerecht werden kann.

Arbeitskreis III - KI-Haftung im Straßenverkehr/ Haftung beim autonomen Fahren Link kopieren

Das Autofahren wird sich durch die zunehmende Digitalisierung in den nächsten Jahren grundlegend verändern. Die Automatisierung des Fahrens wird immer weiter voranschreiten. Selbst das vollständig autonome Fahren könnte zukünftig auch in Deutschland für den Straßenverkehr verfügbar sein. Wieviel Vertrauen die neue Technik gewinnt, hängt nicht zuletzt von der Haftung bei ihrem Versagen ab. Der Arbeitskreis wird vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Einschätzungen und Lösungen auf nationaler und EU-Ebene die für Verkehrsunfälle mit autonom betriebenen Fahrzeugen angemessene Haftung und deren Versicherung beraten.

Arbeitskreis IV: Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden Link kopieren

Der Arbeitskreis befasst sich mit dem Umfang des nach einem Verkehrsunfall zu leistenden Schadensersatzes. Dabei wird zum einen die Frage behandelt, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung (noch) angemessen erscheint, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer an sich unwirtschaftlichen Reparatur des Fahrzeugs zu erstatten sind (sog. 130-%-Rechtsprechung). Zum anderen wird der Arbeitskreis diskutieren, inwieweit der Kfz-Haftpflichtversicherer die Berechtigung der geltend gemachten Reparaturkosten überprüfen darf. Ferner stellt sich aufgrund des vom Unfallverursachers zu tragenden Werkstattrisikos die Frage, inwieweit objektiv nicht erforderliche, aber tatsächlich entstandene Reparaturkosten zu einer Anspruchskürzung führen.

Ansprechpartner

  • Christian Siemens (© Christian Kruppa / GDV)
    Dr. Christian Siemens
    Kommunikation
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