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Künstliche Intelligenz

Ein klarer KI-Rechtsrahmen für Innovation und Vertrauen

Mit dem Beginn der Trilogverhandlungen zur KI-Verordnung wird der Weg zu mehr Sicherheit und Vertrauen geebnet. Aus Sicht der Versicherer ist die Entwicklung begrüßenswert.

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© Unsplash

In den Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament soll der Rechtsrahmen zu Künstlicher Intelligenz klar und verantwortungsvoll gestaltet werden. "Die KI-Verordnung ist ein vielversprechender Schritt in die richtige Richtung. Ein verbindliches Regelwerk für Künstliche Intelligenz bietet sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen Rechtssicherheit und Vertrauen", sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen und Einsatzgebiete sollten weiterhin konkrete Einzelfälle berücksichtigt werden und branchenspezifische Regelungen im Vordergrund stehen.

Die Versicherungswirtschaft spielt in vielen Lebenssituationen eine bedeutende Rolle. Sie ist daher bereits in hohem Maße reguliert. "Die Trilogpartner sollten darauf achten, unnötige Dopplungen zu vermeiden. Die vorhandenen Regelungen bieten ausreichenden Schutz. Einstufungen von versicherungsspezifischen Anwendungen als hochriskant sollten daher abgelehnt werden", erklärt Asmussen.

„KI-Definition weiter verfeinern und präzisieren“

Der GDV betont, dass die KI-Definition im Trilog weiter verfeinert und präzisiert werden müsse, um klare Grenzen zu setzen.  Eine klarere Regelung ist notwendig, um nur Systeme mit selbstlernenden Elementen als Künstliche Intelligenz einzustufen. Andernfalls würden auch herkömmliche Software-Anwendungen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. "Damit der Einsatz von KI nicht ausgebremst wird, müssen mögliche Fehlinterpretationen in der Definition frühzeitig behoben werden", so Asmussen.

Der Vorschlag des Europäischen Parlaments, dass Nutzer von KI-Systemen eine zusätzliche Bewertung der Auswirkungen auf die Grundrechte durchführen müssen, ist aus Sicht der Versicherer äußerst bedenklich. Es besteht keine Notwendigkeit für eine solche Pflicht, da in der Regel bereits eine Bewertung der Auswirkungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchgeführt wird. Zudem handelt es sich bei diesen Applikationen um Anwendungen, für die der Anbieter bereits die Einhaltung der vorgeschriebenen Regeln sicherstellt, so der Verband.