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Definition

Was ist Versicherungsbetrug und wo beginnt er? Link kopieren

Wer Versicherungsbetrug begeht, täuscht bewusst zum eigenen Vorteil. Versicherungsbetrug ist kein eigenständiger Straftatbestand. Je nach Handlung kommen insbesondere der allgemeine Betrug nach § 263 StGB und der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB in Betracht. Bei einem Betrug täuscht eine Person vorsätzlich über Tatsachen, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch das Vermögen eines anderen zu schädigen. Der Versuch ist bereits strafbar.  

Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB erfasst unter anderem Fälle, in denen eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseitegeschafft oder einem anderen überlassen wird, um an eine Versicherungsleistung zu gelangen. Die Vorschrift greift subsidiär, wenn die Tat nicht bereits nach § 263 StGB strafbar ist. Auch hier ist der Versuch strafbar.

Dennoch muss abgegrenzt werden, denn nicht jeder Fehler in einer Schadenmeldung ist von vorneherein ein Betrug. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, ob Angaben vorsätzlich falsch gemacht oder Tatsachen bewusst verschwiegen wurden, um eine unberechtigte oder höhere Leistung zu erhalten. Ein Irrtum, eine ungenaue Erinnerung oder ein versehentlich falsch eingetragenes Datum sind daher nicht automatisch strafbarer Betrug. Auffälligkeiten oder widersprüchliche Angaben können aber eine genauere Prüfung nach sich ziehen.  

Betrügerisches Verhalten kann bereits beim Vertragsabschluss beginnen: wenn eine Person beispielsweise gefahrerhebliche Umstände bewusst falsch darstellt. § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lässt das Recht des Versicherers unberührt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Nach Eintritt eines Schadens müssen Versicherungsnehmer nach § 31 VVG zudem alle Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich sind, und können zur Vorlage von Belegen verpflichtet sein.  

So wird Versicherungsbetrug begangen

Der GDV unterscheidet unter anderem folgende Betrugsmuster:

  • Fiktiver Schaden: Der fiktive Schaden wird von Fachleuten auch als „Papierschaden“ bezeichnet. Die angegebenen Schäden werden nur vorgetäuscht. Sie hat es in Wirklichkeit nie gegeben.
    Beispiel „Fahrraddiebstahl“: Ein Betrüger behauptet, ihm sei sein Fahrrad gestohlen worden. Tatsächlich hat er nie ein Fahrrad besessen, die eingereichte Rechnung ist eine Fälschung.
     
  • Fingierter oder verlagerter Schaden: Ein tatsächlicher, aber nicht versicherter Schaden wird so dargestellt, als falle er unter den Versicherungsschutz. Dabei werden Verursacher, Ort oder Zeitpunkt bewusst falsch angegeben.
    Beispiel „Beschädigtes Smartphone“: Ein Geschädigter hat sein Smartphone selbst beschädigt. Für die Schadenmeldung wird eine weitere Person vorgeschoben, die nicht verantwortlich für den Schaden war, aber dessen private Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen soll.
     
  • Provozierter Schaden: Täter führen einen Schaden vorsätzlich herbei, etwa einen manipulierten Verkehrsunfall. Der Versicherungsnehmer hat darüber keine Kenntnis und ist in diesem Fall das Opfer.
    Beispiel „Kfz-Unfall“: Ein Betrüger tritt als vermeintlicher Geschädigter auf („Autobumser“). Er provoziert einen Verkehrsunfall und nutzt dazu die Unachtsamkeit eines arglosen Verkehrsteilnehmers bewusst aus. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherung soll den Schaden bezahlen.
     
  • Ausgenutzter Schaden: Ein reales Schadenereignis wird verwendet, um zusätzliche, nicht beschädigte oder nicht vorhandene Gegenstände abzurechnen. 
    Beispiel „Einbruchdiebstahl“: Nach einem tatsächlich stattgefundenen Einbruch werden zum Beispiel Gegenstände angegeben, die nicht Eigentum des Geschädigten sind oder einfach erfunden wurden.
     
  • Betrügerische Vertragsgestaltung: Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer hinsichtlich bestimmter, für den Abschluss des Vertrages oder die Höhe der Prämie ausschlaggebender Tatsachen.
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