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Nachhaltigkeit

CSRD: Justizministerium veröffentlicht Entwurf zur Umsetzung

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD enthält wenige Überraschungen und orientiert sich stark an den EU-Vorgaben. Auf europäischer Ebene verschiebt sich der Zeitplan für die Sektor-Berichtsstandards auf 2026.

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© Gettyimages / Lucas Ninno

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im März einen Referentenentwurf zur nationalen CSRD-Umsetzung veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Die Mitgliedstaaten haben noch bis zum 6. Juli dieses Jahres Zeit, die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Die ersten Unternehmen müssen bereits 2025 ihre Berichte für das Geschäftsjahr 2024 vorlegen, sodass sie dringend Planungssicherheit für die Umsetzung brauchen.

Bündelung der Berichterstattung

Der Referentenentwurf enthält wenige Überraschungen im Vergleich mit den europäischen Vorgaben und strebt deren 1:1-Umsetzung an. Bleibt es dabei, kommen keine zusätzlichen Berichtspflichten auf die Unternehmen zu. In einer Medieninformation  begrüßt der GDV außerdem, dass die für die praktische Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichte relevante Konzernklausel im Referentenentwurf im vollen Umfang verankert wurde.

Der Entwurf schlägt außerdem vor, dass die Berichterstattung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) über den CSRD-Bericht ersetzt werden kann. Die Änderungen über das CSRD-Umsetzungsgesetz werden aber wohl nicht rechtzeitig wirksam werden, um den Unternehmen Rechtssicherheit für den LkSG-Bericht 2023 zu geben. Hier braucht es schnell ein Übergangsregelung.

Nur Wirtschaftsprüfer prüfen die Berichte

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen sollen in Deutschland allein Wirtschaftsprüfer vornehmen. Bereits in der CSRD ist vorgesehen, dass ein anderer Wirtschaftsprüfer als der Abschlussprüfer den Nachhaltigkeitsbericht   prüfen darf. Für die ersten Berichte wird nun eine pragmatische Übergangslösung ergänzt, bei der ein schon bestellter Prüfer für den Jahresabschluss auch den Nachhaltigkeitsbericht prüfen darf. 

Eine in der EU-Richtlinie enthaltene Mitgliedstaatenoption, dass auch andere „Erbringer von Bestätigungsleistungen“ die Berichte testieren dürfen, hat das BMJ nicht genutzt.

GDV regt Erleichterungen für kleine Versicherer an

Bereits kleine Versicherer sind aktuell vollständig berichtspflichtig, da sie wegen ihrer Bilanzsumme (> 25 Mio. EUR) und ihres Umsatzes (>50 Mio. EUR) als große Unternehmen eingestuft werden. Damit müssten kleine Versicherer die gleichen Berichtspflichten erfüllen wie große, internationale Konzerne. Aus Sicht des GDV benötigen kleine Versicherer verhältnismäßige Erleichterungen. Beispielsweise nimmt der Referentenentwurf bestimmte Pensionsfonds mit weniger als 500 Mitarbeiter-/innen weiterhin von der Pflicht aus, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Hier könnte die Bundesregierung prüfen, ob ähnliche Lösungen auch für kleine Versicherer möglich sind.

In der laufenden Änderung der Solvency II-Gesetzgebung sind für kleine, nicht-komplexe Versicherer (small and non-complex undertakings) vereinfachte Standards für den CSRD-Bericht vorgesehen. Voraussichtlich werden nur wenige Versicherer von dieser Erleichterung profitieren, da die Kriterien für kleine, nicht-komplexe Versicherer restriktiv sind. Damit kleine, nicht-komplexe Versicherer von Beginn an die vereinfachten Standards nutzen können, sollte die Bundesregierung diese Erleichterungen bereits im CSRD-Umsetzung verankern. 

EU-Gesetzgeber verschiebt Sektor-ESRS um zwei Jahre

Die noch offenen Arbeitspakete auf europäischer Ebene haben eine neue Zeitplanung bekommen: Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf eine Verschiebung der sektorspezifischen ESRS um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2026 geeinigt. Die allgemeinen Anwendungsfristen der CSRD werden dadurch nicht verschoben, sondern lediglich die vorgeschriebenen Berichtsinhalte. Der Berichterstatter Axel Voss (EVP) begründete die Verschiebung auch mit hohen bürokratischen Belastungen für Unternehmen in den vergangenen Jahren:

“We will delay the deadline for sector specific standards under the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) by two years in order to give EFRAG the time to develop quality standards and give companies the time to put them into practice. Companies have been putting up with too much bureaucracy in years of crisis, from Covid to inflation.”

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