Arbeitskreis IV: Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand Link kopieren
Der Arbeitskreis wird die Frage diskutieren, ob die sieben in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) genannten verkehrswidrigen Verhaltensweisen wirklich noch die heute in der Praxis beobachteten unfallträchtigen Fehlverhalten abbilden.
Unfallforscher der Versicherer plädieren dafür, weitere “Todsünden” aufzunehmen: zu hohes Tempo, zu wenig Abstand, falsches Verhalten gegenüber Fußgängern
Um zu prüfen, ob die in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB aufgeführten Fehlverhaltensweisen noch dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial im Straßenverkehr entsprechen, hat die Unfallforschung der Versicherer einen Datensatz mit 3.235.822 Unfällen analysiert, davon 474.254 Unfälle mit Personenschaden.
Im Ergebnis zeigt sich, dass die „sieben Todsünden“ nicht alle wesentlichen Ursachen erfassen, die (mit)ursächlich sind für Unfälle mit Todesfolge. Es wird daher vorgeschlagen, die Auflistung in §315c anzupassen und zu erweitern: Aus Sicht der Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne von Vision Zero wird empfohlen, bei der Bewertung, ob ein Regelverstoß gravierend ist im Sinne §315c StGB, nur die Gefährdung von Leib und Leben in den Mittelpunkt zu stellen. Orientiert am Unfallgeschehen mit tödlichem Ausgang könnten zudem weitere wesentliche Ursachen aufgenommen werden, etwa unangepasste Geschwindigkeit und falsches Verhalten gegenüber Fußgängern ohne Einschränkungen sowie ungenügender Sicherheitsabstand.