So handeln Versicherer bei Betrug Link kopieren
Nach Meldung eines Schadensfalls werden die Angaben auf Versichererseite überprüft. Steht der Verdacht eines Versicherungsbetrugs im Raum, haben Versicherer verschiedene Möglichkeiten, Auffälligkeiten oder verdächtige Muster zu identifizieren. Hier eine Übersicht:
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Nachfragen und Nachweise
Versicherungsnehmer sind nach § 31 VVG verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soweit zumutbar, können auch Belege verlangt werden. Wer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt, riskiert nach Maßgabe des § 28 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers; bei arglistiger Verletzung gelten noch strengere Folgen. Welche Rechtsfolge eintritt, hängt vom Vertrag und vom konkreten Fall ab.
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Plausibilitäts- und Dokumentenprüfung
Bei einem konkreten Verdacht prüfen Fachleute, ob die Fallschilderung plausibel ist, ob Schaden und versichertes Objekt zusammenpassen und ob eine Rechnung formal und inhaltlich stimmig ist. Bild- und Dokumentenforensik kann Bearbeitungsspuren, abweichende Metadaten, mehrfach verwendete Bilder oder Veränderungen an Dateien sichtbar machen.
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Abgleich über HIS
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) unterstützt Versicherer bei Risikoprüfung und Betrugsbekämpfung. Seit dem 1. Oktober 2025 wird die Auskunftei von der Besurance HIS GmbH betrieben. Ein Hinweis im HIS ist kein Beweis für Betrug, sondern kann Anlass für eine genauere Einzelfallprüfung sein; der Betrieb muss die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten.
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Ablehnung, Rückforderung und Kündigung
Wird eine Täuschung nachgewiesen, kann der Versicherer die Leistung verweigern oder bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern. Je nach Sachverhalt kommen außerdem die Kündigung des Versicherungsvertrags, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§22 VVG) sowie die Geltendmachung von Ermittlungs- oder Sachverständigenkosten in Betracht.
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Strafanzeige
Versicherer können Verdachtsfälle bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Nach § 263 StGB drohen bei Betrug grundsätzlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; besonders schwere Fälle können mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. § 265 StGB sieht für Versicherungsmissbrauch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In beiden Vorschriften ist auch der Versuch strafbar.