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Rechtliche Konsequenzen: Strafen bei Versicherungsbetrug Link kopieren

Versicherungsbetrug hat zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

  • Zivilrechtliche Sanktionen

    Kündigung des Vertrages

    Der Versicherer kann aus wichtigem Grund gemäß § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Versicherungsvertrag kündigen. In schweren Fällen ist sogar eine Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung möglich.

    Rückforderung erbrachter Leistungen und Vorschüsse

    Kann die Versicherung einen Betrug nachweisen, können die bis dahin erbrachten Leistungen und Vorschüsse nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB (siehe strafrechtliche Konsequenzen) oder § 812 BGB sogar gesamtschuldnerisch vom Kunden bzw. dem Anspruchsteller zurückgefordert werden.

    Regress von Mehrkosten für Sachbearbeiter und Ermittlungskosten

    Im Betrugsfall hat der Versicherer die Möglichkeit, die ihm entstandenen Kosten vom Kunden einzufordern. Eine Fülle von positiven Gerichtsentscheidungen hat in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass bereits in Fällen, in denen der Betrug durch Indizien belegbar war, das Gericht Täter mit den Ermittlungskosten belastet hat.

    Darunter fallen:

    • Kosten eines Sachverständigen
    • Kosten eines Ermittlers
    • Hausinterne Mehrkosten für Sachbearbeiter
  • Strafrechtliche Sanktionen

    Der Versicherungsbetrug ist ein Delikt, das auch strafrechtlich verfolgt wird. Es drohen fünf bis zehn Jahre Haft. Allein der Versuch ist strafbar.

    Grundlagen hierfür sind zwei Paragrafen im Strafgesetzbuch (StGB). Der Erste ist § 263. Hier heißt es:

    (1) „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

    (2) „Der Versuch ist strafbar.“

    (3) „In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (…) einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.“

    Der Zweite ist § 265. Hier heißt es:

    (1) „Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.“

    (2) „Der Versuch ist strafbar."