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Schaden & Unfall

Langsame Fahrzeuge: Änderungen nach Neuregelung

Besitzer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie Gabelstapler oder Aufsitzrasenmäher haben nun bis 1. Januar 2025 Zeit, sich auf die Gesetzesänderung zur Umsetzung der KH-Richtlinie einzustellen. Zumindest das ist aus Sicht der Versicherer positiv.

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Die Versicherungswirtschaft steht der Gesetzesänderung im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie grundsätzlich kritisch gegenüber. Die bisherige Rechtslage war klar, praktikabel und kostengünstig. Der Gesetzesvorschlag ist nun mit einigen Anpassungen verabschiedet worden. Positiv ist, dass Besitzer selbstfahrender Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nun zumindest mehr Zeit bekommen sollen, ihre Versicherungsverträge umzustellen. „Gut, dass jetzt mehr Zeit für die Umstellung bis zum 1. Januar 2025 besteht“, sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach. 

Die vorgesehenen Anpassungen des Gesetzesvorschlags im neu gefassten Artikel 8 zu den Deckungsmöglichkeiten über Betriebs- und Privathaftpflichtversicherungen sind „richtig und dringend notwendig“, so Käfer-Rohrbach. Ansonsten hätten zahlreiche Betriebe und Privatpersonen über ihre Allgemeine Haftpflichtversicherung hinaus zusätzlichen Kfz-Haftpflichtschutz abschließen müssen. Ein hoher Aufwand für Versicherer wie auch für die betroffenen Betriebe bleibt aber. „Die nun vorgesehene Deckungssumme von knapp neun Millionen Euro bedeutet weiterhin, dass zahlreiche Verträge insbesondere in der Landwirtschaft umgestellt werden müssen“, sagte Käfer-Rohrbach.   

Der verabschiedete Gesetzentwurf sieht vor, die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Halter von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumern und anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu modifizieren. Langsame Fahrzeuge sind seit Jahrzehnten pauschal in Allgemeinen Haftpflichtversicherungen mitversichert. „Deutschland hatte damit eine klare, praktikable und kostengünstige Lösung, bei der es nie zu Problemen gekommen ist“, so Käfer-Rohrbach. Aus Sicht der Versicherer hätte diese Ausnahme von der Versicherungspflicht unverändert fortbestehen können.  

Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Richtlinie, EU 2021/2118) in deutsches Recht.

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