Arbeitskreis II: Haushaltsführungsschaden – wenn das Unfallopfer nicht mehr staubsaugen kann Link kopieren
Haushaltsführungsschäden entstehen, wenn Verletzte aufgrund ihrer unfallbedingten Einschränkungen im eigenen Haushalt nicht mehr tätig werden können. Art und Umfang der zu erledigenden Arbeiten differieren dabei sehr stark – abhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen und unterschiedlichen Gewohnheiten und Ansprüchen der Verletzten. Zur Feststellung des Schadens müssen die Verletzten darlegen, welche Haushaltstätigkeiten sie vor dem Unfall ausgeführt haben, wie oft und mit welchem zeitlichen Aufwand sie diesen Verrichtungen nachgegangen sind und in welchem Maße ihre Verletzungen sie an deren Ausführung hindert. Der Arbeitskreis will der Frage nachgehen, ob sich die Darlegungen vereinfachen lassen. Lässt sich der Bedarf objektivieren? Und welche Hilfsmittel sind dazu geeignet?