Wie werden Interessenkonflikte zwischen Vermittlern und Kundinnen und Kunden vermieden?
Versicherer und Vermittler sind gesetzlich verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte im Vertrieb frühzeitig zu erkennen, zu vermeiden oder in Einklang zu bringen. Wenn das nicht möglich ist, muss der Interessenkonflikt offengelegt werden. Gesetzlich ist ausdrücklich geregelt, dass weder die Vergütung noch Verkaufsziele einen Anreiz schaffen dürfen, ein bestimmtes Produkt zu empfehlen, wenn ein besser passendes verfügbar ist. Die Aufsicht darüber liegt bei der Bafin (für die Versicherer) und den Industrie- und Handelskammern (für die Vermittler).
Welche Regeln gelten für den Versicherungsvertrieb?
Grundlage ist die europäische Vermittlungsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive), die ein einheitliches Verbraucherschutzniveau schafft und technologie- sowie vertriebswegeneutral ist. In Deutschland ist sie seit 2018 in nationales Recht umgesetzt (u. a. VAG, VVG, GewO, VVG-InfoV, VersVermV).
Wer im Vertrieb tätig ist, muss
zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder die Haftungsübernahme eines Versicherers vorweisen,
sich in das Vermittlerregister der IHK eintragen lassen.
Vermittler müssen grundsätzlich im bestmöglichen Interesse des Kunden handeln, dessen Wünsche und Bedürfnisse ermitteln und nur dazu passende Versicherungsprodukte empfehlen. Hinzu kommen Beratungs-, Begründungs-, Dokumentations- und Informationspflichten sowie Anforderungen an die Sachkunde.
Vermittler müssen sich außerdem jährlich mindestens 15 Stunden fortbilden und dies dokumentieren.
Was bedeutet die anlassbezogene Beratungspflicht?
Europaweit gilt, dass Vermittler und Versicherer die Wünsche und Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden ermitteln müssen und nur Produkte verkaufen dürfen, die dazu passen.
In Deutschland gilt darüber hinaus die Pflicht zu beraten, wenn ein Anlass dazu erkennbar ist. An diese Beratung knüpfen sich weitere gesetzliche Pflichten. Im Kern muss eine passende persönliche Empfehlung ausgesprochen. Bei Kapitalanlageprodukten muss geprüft werden, ob sie wirklich für den Kunden geeignet sind und seinen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen. Die Empfehlung muss nachvollziehbar begründet und die Beratung dokumentiert werden.
Kann man auf die Beratung verzichten?
Der Gesetzgeber hat Beratung als den Regelfall vorgesehen. Versicherer und Vermittler müssen Beratung anbieten, wenn ein Anlass erkennbar ist - und zwar mit allen daran hängenden Pflichten.
Nur der Kunde kann im Einzelfall auf Beratung verzichten. Dafür muss er eine gesonderte Erklärung abgeben, in der er bestätigt, auf die Nachteile dieser Entscheidung hingewiesen worden zu sein.
Geschäftsmodelle, die auf Beratungsverzicht fußen oder Kunden in den Beratungsverzicht lenken, sind unzulässig. Darüber wacht die BaFin.
Gibt es Ausnahmen für die Beratungspflicht?
Wenn kein Anlass für eine Beratung besteht, der Kunde wirksam darauf verzichtet oder es sich um ein Großrisiko handelt, besteht keine Pflicht zur Beratung. Der Versicherer ist darüber hinaus von der Pflicht frei, wenn ein Versicherungsmakler den Vertrag vermittelt. Der Makler ist dann für die Beratung verantwortlich.
In der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge wird gerade von der Regierung vorgeschlagen, dass die Anbieter nicht nur individuelle Verträge, sondern auch Standarddepot-Verträge zur Verfügung stellen müssen. Diese sind vom Gesetzgeber klar definiert. Die Kosten sind gedeckelt. Sie müssen auch digital angeboten werden und sollen prinzipiell ohne Beratung abgeschlossen werden können. Die staatlich geförderten Frühstartrenten für Kinder sollen solche Produkte sein. Das parlamentarische Verfahren dazu, also die Entscheidung des Gesetzgebers, steht noch aus.
Welche freiwilligen Initiativen hat die Branche entwickelt?
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gibt es freiwillige Initiativen der Versicherungswirtschaft:
Verhaltenskodex für den Vertrieb: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat sich in einem Verhaltenskodex positioniert, die Interessen der Kundinnen und Kunden konsequent in den Mittelpunkt zu stellen. Anhand von elf Leitsätzen definieren die Unternehmen, die dem Kodex beitreten, wie sie diese in ihrem Unternehmen umsetzen. Sie lassen regelmäßig von unabhängigen Stellen prüfen, ob sie ihren eigenen Ansprüchen gerecht werden. Welche Unternehmen beigetreten sind, wie deren Anspruchshaltung aussieht und wie die jeweils letzte Prüfung ausgefallen ist, wird veröffentlicht.
Weiterbildungsinitiative „gut beraten": Mehrere Verbände der Versicherungswirtschaft (GDV, BVK, BDVM, VOTUM, VGA und AGV) haben gemeinsam mit der Gewerkschaft ver.di diese freiwillige Initiative ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Professionalisierung der vertrieblich Tätigen zu fördern und gute Beratung sicherzustellen. Die Initiative fördert Weiterbildung qualitativ und quantitativ über die gesetzliche Pflicht von 15 Stunden pro Jahr hinaus.