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VGT 2023 - Arbeitskreis III: Das nationale Verkehrshaftungsrecht ist fit für das autonome Fahren mit Künstlicher Intelligenz

Das Verkehrshaftungs- und Versicherungsrecht ist nach Einschätzung der deutschen Versicherer gut auf das autonome Fahren und den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der Fahrzeugsteuerung vorbereitet.

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© Anton Maksimow / unsplash

„Das geltende Recht ist technikneutral - neue, speziell für die Künstliche Intelligenz geschaffene Verkehrshaftungsregeln sind daher nicht nötig“, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Nicht jede neue Technik braucht ein neues Recht

„Nach geltendem Recht haftet der Halter unabhängig davon, ob ein menschlicher Fehler oder technisches Versagen Ursache für den Unfall war. Egal ob ein Mensch, eine Bremse oder ein mit Künstlicher Intelligenz programmiertes autonomes System versagt hat, werden Unfallopfer von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfassend entschädigt“, sagt Käfer-Rohrbach. Das hat Vorteile für alle Verkehrsteilnehmer und trägt zur gesellschaftlichen Akzeptanz autonomer Fahrzeuge und Künstlicher Intelligenz bei:

Opfer von Verkehrsunfällen sind vollumfänglich geschützt. Ihre Entschädigung zahlt der Versicherer des Fahrzeugs. Diese Regelung verhindert wirksam, dass sich Fahrer, Halter und Hersteller zulasten der unschuldigen Verkehrsopfer gegenseitig die Schuld zuschieben.

Fahrzeughalter werden durch Fehler autonomer und mit Künstlicher Intelligenz fahrender Autos finanziell in der Regel nicht belastet. Der Schaden wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert. Dem Halter könnte lediglich ein geringerer Schadenfreiheitsrabatt eingeräumt werden. Allerdings werden die Kfz-Versicherer Produkthaftungsansprüche gegen die Automobilhersteller prüfen und durchsetzen. Versicherer haben die Ressourcen, das Knowhow und auch die finanziellen Mittel, um Herstellern einen Produktfehler nachzuweisen. Bei einem erfolgreichen Regress hätte der Unfall auch keine Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt des Halters. 

Anja Käfer-Rohrbach (© Christian Kruppa / GDV)
„Egal ob ein Mensch, eine Bremse oder ein mit Künstlicher Intelligenz programmiertes autonomes System versagt hat, werden Unfallopfer von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfassend entschädigt.“
Anja Käfer-Rohrbach, Stellv. GDV-Hauptgeschäftsführerin

Unfallopfer bleiben auch bei Fehlern einer Künstlichen Intelligenz durch die Gefährdungshaftung des Halters geschützt

Die Gefährdungshaftung des Halters soll für Verkehrsunfälle auch bei Fehlern der Künstlichen Intelligenz als einfach zu beweisende Anspruchsgrundlage erhalten bleiben. Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Straßenverkehr muss es weiterhin einen Menschen geben, der den Nutzen aus dem Einsatz der Technologie hat, der aber auch die Verantwortung trägt. Die im Entwurf der europäischen KI-Haftungsrichtlinie vorgesehene Offenlegungspflicht von Beweisen zur Programmierung der KI bringt dem normalen Unfallgeschädigten keine Verbesserung. Im Rahmen einer Gefährdungshaftung ist eine solche Beweisführung ohnehin nicht notwendig, da die Art des Fehlers hier keine Rolle spielt.