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Dossier: Versicherungsbetrug (© Taichi Nakamura / Unsplash)

Dossier: Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug trifft nicht nur einzelne Unternehmen. Unberechtigte Zahlungen belasten die Versichertengemeinschaft und können sich langfristig auf Beiträge und Leistungen auswirken. Wie verbreitet verdächtige Schadenmeldungen sind, wo Betrug beginnt, wie Versicherer Fälle prüfen und welche Folgen Täuschungen haben: der Überblick.

19.10.2026
Überblick

Das Wichtigste in Kürze Link kopieren

  • Mehr als sechs Milliarden Euro Schaden pro Jahr: Der GDV schätzt den jährlichen Schaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallversicherung auf mehr als sechs Milliarden Euro.  
     
  • Etwa jede zehnte Schadenmeldung gilt als auffällig: Rund zehn Prozent der gemeldeten Schäden weisen nach Angaben des GDV Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten auf und sind deshalb prüfwürdig. Ein Verdachtsfall ist jedoch noch kein nachgewiesener Betrug.  
     
  • Kfz-Versicherung besonders betroffen: Nach der aktuellen GDV-Schätzung entfällt etwa die Hälfte der dubiosen Schäden auf die Kraftfahrtversicherung; die andere Hälfte verteilt sich auf weitere Sparten der Schaden- und Unfallversicherung.  
     
  • Betrug beginnt nicht erst beim erfundenen Totalschaden: Auch manipulierte Rechnungen, bewusst falsche Angaben zum Schadenhergang, nachträglich erhöhte Schadenforderungen oder ein absichtlich herbeigeführter Versicherungsfall können betrügerisch im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 263 StGB) sein.
     
  • KI verändert die Methoden: Generative Künstliche Intelligenz (KI) erleichtert es, Bilder, Rechnungen, Dokumente und Schadenbeschreibungen zu verändern oder künstlich zu erzeugen. Versicherer setzen deshalb unter anderem Bild- und Dokumentenforensik sowie KI-gestützte Prüfverfahren ein; die abschließende Bewertung soll durch Fachleute erfolgen.  
     
  • Versicherungsbetrug kann teuer und strafbar sein: Mögliche Folgen sind die Verweigerung der Leistung, die Kündigung oder Anfechtung des Vertrags, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge, Schadenersatzforderungen und eine Strafanzeige. Betrug nach § 263 StGB kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Versuch ist strafbar.
Definition

Was ist Versicherungsbetrug und wo beginnt er? Link kopieren

Wer Versicherungsbetrug begeht, täuscht bewusst zum eigenen Vorteil. Versicherungsbetrug ist kein eigenständiger Straftatbestand. Je nach Handlung kommen insbesondere der allgemeine Betrug nach § 263 StGB und der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB in Betracht. Bei einem Betrug täuscht eine Person vorsätzlich über Tatsachen, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch das Vermögen eines anderen zu schädigen. Der Versuch ist bereits strafbar.  

Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB erfasst unter anderem Fälle, in denen eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseitegeschafft oder einem anderen überlassen wird, um an eine Versicherungsleistung zu gelangen. Die Vorschrift greift subsidiär, wenn die Tat nicht bereits nach § 263 StGB strafbar ist. Auch hier ist der Versuch strafbar.

Dennoch muss abgegrenzt werden, denn nicht jeder Fehler in einer Schadenmeldung ist von vorneherein ein Betrug. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, ob Angaben vorsätzlich falsch gemacht oder Tatsachen bewusst verschwiegen wurden, um eine unberechtigte oder höhere Leistung zu erhalten. Ein Irrtum, eine ungenaue Erinnerung oder ein versehentlich falsch eingetragenes Datum sind daher nicht automatisch strafbarer Betrug. Auffälligkeiten oder widersprüchliche Angaben können aber eine genauere Prüfung nach sich ziehen.  

Betrügerisches Verhalten kann bereits beim Vertragsabschluss beginnen: wenn eine Person beispielsweise gefahrerhebliche Umstände bewusst falsch darstellt. § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lässt das Recht des Versicherers unberührt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Nach Eintritt eines Schadens müssen Versicherungsnehmer nach § 31 VVG zudem alle Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich sind, und können zur Vorlage von Belegen verpflichtet sein.  

So wird Versicherungsbetrug begangen

Der GDV unterscheidet unter anderem folgende Betrugsmuster:

  • Fiktiver Schaden: Der fiktive Schaden wird von Fachleuten auch als „Papierschaden“ bezeichnet. Die angegebenen Schäden werden nur vorgetäuscht. Sie hat es in Wirklichkeit nie gegeben.
    Beispiel „Fahrraddiebstahl“: Ein Betrüger behauptet, ihm sei sein Fahrrad gestohlen worden. Tatsächlich hat er nie ein Fahrrad besessen, die eingereichte Rechnung ist eine Fälschung.
     
  • Fingierter oder verlagerter Schaden: Ein tatsächlicher, aber nicht versicherter Schaden wird so dargestellt, als falle er unter den Versicherungsschutz. Dabei werden Verursacher, Ort oder Zeitpunkt bewusst falsch angegeben.
    Beispiel „Beschädigtes Smartphone“: Ein Geschädigter hat sein Smartphone selbst beschädigt. Für die Schadenmeldung wird eine weitere Person vorgeschoben, die nicht verantwortlich für den Schaden war, aber dessen private Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen soll.
     
  • Provozierter Schaden: Täter führen einen Schaden vorsätzlich herbei, etwa einen manipulierten Verkehrsunfall. Der Versicherungsnehmer hat darüber keine Kenntnis und ist in diesem Fall das Opfer.
    Beispiel „Kfz-Unfall“: Ein Betrüger tritt als vermeintlicher Geschädigter auf („Autobumser“). Er provoziert einen Verkehrsunfall und nutzt dazu die Unachtsamkeit eines arglosen Verkehrsteilnehmers bewusst aus. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherung soll den Schaden bezahlen.
     
  • Ausgenutzter Schaden: Ein reales Schadenereignis wird verwendet, um zusätzliche, nicht beschädigte oder nicht vorhandene Gegenstände abzurechnen. 
    Beispiel „Einbruchdiebstahl“: Nach einem tatsächlich stattgefundenen Einbruch werden zum Beispiel Gegenstände angegeben, die nicht Eigentum des Geschädigten sind oder einfach erfunden wurden.
     
  • Betrügerische Vertragsgestaltung: Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer hinsichtlich bestimmter, für den Abschluss des Vertrages oder die Höhe der Prämie ausschlaggebender Tatsachen.
Verbreitung

Wie verbreitet ist Versicherungsbetrug? Link kopieren

Rund zehn Prozent der Schadenmeldungen gelten nach Einschätzung von Betrugsabwehrexperten der GDV-Mitgliedsunternehmen als unplausibel und verdächtig. Die Kennzahl bezeichnet Prüffälle, bei denen beispielsweise Schadenbild und Schilderung nicht zusammenpassen, Angaben widersprüchlich sind oder Belege verändert erscheinen. Ist ein Fall dubios, bedeutet das nicht unbedingt, dass es sich um Versicherungsbetrug handelt, sondern, dass der Schaden Merkmale aufweist, die statistisch gesehen eher selten sind. 

Eine GDV-Sonderauswertung stützt die Größenordnung: Untersucht wurden mehr als 600.000 Schadenmeldungen aus drei Jahren, darunter knapp 200.000 gemeldete Einbrüche mit Schadenhöhen bis 50.000 Euro sowie mehr als 400.000 Kfz-Schäden aus der privaten Haftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherung. Etwa jeder zehnte untersuchte Schaden wies demnach Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten auf.  

Mehr als sechs Milliarden Euro geschätzter Schaden

Der GDV geht von einem jährlichen Schaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallversicherung von mehreren Milliarden Euro aus. „Wir schätzen den Schaden durch Versicherungsbetrug inzwischen auf mehr als sechs Milliarden Euro pro Jahr“, sagt Jörg Asmussen, GDV-Hauptgeschäftsführer. 

Zuvor hatte die Branche rund vier bis fünf Milliarden Euro angenommen. Der Verband begründet den Anstieg mit gestiegenen Kosten, weniger mit einem höheren Anteil auffälliger Meldungen. Der Anteil der Verdachtsfälle an allen Schadenmeldungen sei mit etwa zehn Prozent langfristig unverändert, betont Asmussen. „Mit den insgesamt steigenden Leistungen in der Schaden- und Unfallversicherung gehen aber auch die Kosten für Betrugsfälle nach oben.“ 

Etwa die Hälfte der dubiosen Schäden entfällt nach GDV-Angaben auf die Kraftfahrtversicherung; die andere Hälfte verteilt sich auf die übrigen Sparten der Schaden- und Unfallversicherung. Besonders häufig genannt werden außerdem private Haftpflicht- und Hausratversicherungen. 

Neue Risiken durch Künstliche Intelligenz

Generative KI senkt die technischen Hürden für Manipulationen. Bilder können verändert oder vollständig erzeugt, Rechnungen angepasst und plausible Schadenbeschreibungen automatisiert formuliert werden. Hinweise können unstimmige Lichtverhältnisse und Perspektiven, wechselnde Schriftarten, ungewöhnliche Datumsangaben oder Abweichungen zwischen Bild, Rechnung und geschildertem Ablauf geben. Ein einzelnes Merkmal beweist allerdings keinen Betrug.

Auch in der Vertrauensschadenversicherung melden Versicherer wachsende Risiken durch KI: Der GDV rechnete für 2025 Schäden von mehr als 200 Millionen Euro. Im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Anstieg um 20 Prozent. Die Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen unter anderem gegen kriminelle Handlungen von Außenstehenden oder eigenen Mitarbeitenden, sogenannten Vertrauenspersonen, etwa bei der KI-gestützten Betrugsmasche CEO-Fraud („Chef-Trick“).  

Erkennung und Folgen

So handeln Versicherer bei Betrug Link kopieren

Nach Meldung eines Schadensfalls werden die Angaben auf Versichererseite überprüft. Steht der Verdacht eines Versicherungsbetrugs im Raum, haben Versicherer verschiedene Möglichkeiten, Auffälligkeiten oder verdächtige Muster zu identifizieren. Hier eine Übersicht: 

  • Nachfragen und Nachweise

    Versicherungsnehmer sind nach § 31 VVG verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soweit zumutbar, können auch Belege verlangt werden. Wer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt, riskiert nach Maßgabe des § 28 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers; bei arglistiger Verletzung gelten noch strengere Folgen. Welche Rechtsfolge eintritt, hängt vom Vertrag und vom konkreten Fall ab.

  • Plausibilitäts- und Dokumentenprüfung

    Bei einem konkreten Verdacht prüfen Fachleute, ob die Fallschilderung plausibel ist, ob Schaden und versichertes Objekt zusammenpassen und ob eine Rechnung formal und inhaltlich stimmig ist. Bild- und Dokumentenforensik kann Bearbeitungsspuren, abweichende Metadaten, mehrfach verwendete Bilder oder Veränderungen an Dateien sichtbar machen.  

  • Abgleich über HIS

    Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) unterstützt Versicherer bei Risikoprüfung und Betrugsbekämpfung. Seit dem 1. Oktober 2025 wird die Auskunftei von der Besurance HIS GmbH betrieben. Ein Hinweis im HIS ist kein Beweis für Betrug, sondern kann Anlass für eine genauere Einzelfallprüfung sein; der Betrieb muss die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten.  

  • Ablehnung, Rückforderung und Kündigung

    Wird eine Täuschung nachgewiesen, kann der Versicherer die Leistung verweigern oder bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern. Je nach Sachverhalt kommen außerdem die Kündigung des Versicherungsvertrags, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§22 VVG) sowie die Geltendmachung von Ermittlungs- oder Sachverständigenkosten in Betracht.  

  • Strafanzeige

    Versicherer können Verdachtsfälle bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Nach § 263 StGB drohen bei Betrug grundsätzlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; besonders schwere Fälle können mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. § 265 StGB sieht für Versicherungsmissbrauch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In beiden Vorschriften ist auch der Versuch strafbar. 

Prävention

Wie funktioniert die Betrugsaufklärung bei Versicherern? Link kopieren

Die Motive von Betrügern haben sich den Experten zufolge im Laufe der Zeit kaum verändert – ihre Methoden hingegen schon. Internet und Digitalisierung führten zu neuen Betrugsformen und vereinfachten die Informationsbeschaffung für die Täter. Mit wenigen Klicks könne man sich zum Beispiel in Internetforen darüber informieren, wie eine Schadenmeldung so glaubhaft formuliert werden könne, dass der vermeintliche Schaden von einer Versicherung bezahlt werde.

Die Betrugsabwehr der Versicherer hat darauf reagiert, beispielsweise durch die Weiterentwicklung von Software zur Erkennung von Betrugsindizien oder den Einsatz speziell geschulter Mitarbeiter. Die Bildforensik gewinne bei der Betrugsabwehr immer mehr an Bedeutung. Denn Betrüger könnten mit Bildbearbeitungsprogrammen digitale Fotos manipulieren oder im Internet kursierende Bilder nutzen.

Versicherungen arbeiten auch an KI-Lösungen, wodurch eine noch bessere Unterstützung der Betrugsabwehr ermöglicht wird. Unabhängig erster KI-Ansätze erkennen die Mitarbeiter der Betrugsabwehr Auffälligkeiten, die von einer Software bislang noch nicht erkannt werden. Allein durch eine Plausibilitätsprüfung kann häufig schon festgestellt werden, ob sich der Schaden tatsächlich so ereignet hat, wie er geschildert wurde. Wenn es Abweichungen zwischen der gemeldeten Schadenhöhe und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Gegenstände gibt, wird dies der geschulte Mitarbeiter erkennen.

Der Anfangsverdacht

Am Beginn jeder Ermittlung steht zunächst ein Verdacht des Sachbearbeiters. Diesen Verdacht gilt es zu erhärten oder zu entkräften. Bereits auf Grundlage der eingehenden Unterlagen kann die Versicherung prüfen, ob es sich um einen „normalen“ Schadenfall oder einen sogenannten „Prüffall“ handelt. Grundsätzlich gilt es in einem ersten Schritt die eingereichten Unterlagen sowie den geschilderten Schadenhergang zu prüfen. Kommt es hierbei zu Auffälligkeiten, zum Beispiel wenn die Schilderung des Schadens im Vergleich zum Schadenbild nicht plausibel ist, entsteht ein Anfangsverdacht für einen möglichen Betrugsfall.

Der konkrete Verdacht

Erweist sich ein Verdacht als konkret, bleiben dem Sachbearbeiter weitere spezielle Aspekte zu prüfen, zum Beispiel:

  • Ist die Fallschilderung plausibel?
  • Sind Schaden und Objekt kompatibel?
  • Wie steht es um die finanzielle Situation des Versicherungsnehmers?

Auch gehört es zu den Standardprüfungen, die Rechnung auf eventuelle Ungereimtheiten zu untersuchen. Unter anderem sind folgende Aspekte wichtig:

  • Sind die Pflichtangaben korrekt?
  • Existiert der angegebene Hersteller einer beschädigten Sache?
  • Handelt es sich um eine Originalrechnung des Verkäufers?

Mit speziellen Farb- und lnfrarot-Video-Bildsystemen können Fälschungen oder Veränderungen an Dokumenten erkennbar gemacht werden. Durch eine integrierte Software können die Untersuchungsergebnisse dokumentiert werden.

Aufklärung und Pflichten

Für den Versicherer ergeben sich im Betrugsfall folgende Möglichkeiten: Er kann den Betrugsfall zur Anzeige bringen und auf Grundlage des geltenden Rechts das Verfahren gegen den mutmaßlichen Betrüger bestreiten – zum Schutz der vielen ehrlichen Kunden. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Er ist etwa verpflichtet:

  • ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten,
  • alle Tatumstände mitzuteilen,
  • alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke und Belege beizubringen.
Tipps für Autofahrer

Provozierte Unfälle erkennen Link kopieren

Versicherungsbetrüger, die die Kfz-Versicherung reinlegen möchten, verwickeln regelmäßig ahnungslose Verkehrsteilnehmer in einen fingierten Autounfall. Dafür suchen sich die Täter meist Verkehrssituationen mit entsprechender Regelung: Fußgängerüberwege, Ampelanlagen oder die Einmündung paralleler Fahrstreifen – letztere sind übrigens ein ganz besonders bevorzugter Tatort. Meist winkt der Täter dem Fahrer im Auto hinter oder neben ihm, er könne die Fahrbahn wechseln oder einscheren, um dann im geeigneten Moment aufs Gas zu treten und sein Opfer, am besten allein im Auto sitzend, zu rammen oder sich rammen zu lassen. Der so in den Unfall Verwickelte ahnt oft nicht, dass er in eine Falle geraten ist und sich meist gleich mehreren Tätern gegenüber sieht, die seine angebliche Schuld später bezeugen.

Der GDV rät bei einem Verdacht, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, zur weiteren Beweissicherung unbedingt die Polizei hinzuziehen und seinen Versicherer zu informieren. Wichtig sind beispielsweise Angaben darüber, ob der Unfallbeteiligte hätte bremsen oder ausweichen können oder ob er sogar sein Fahrzeug beschleunigt hat. Wichtig ist zudem, Fotos von den Unfallspuren, den Endlagen und von allen Seiten der beteiligten Fahrzeuge anzufertigen. Hinweise für einen provozierten Unfall können sein:

  • Der Unfallbeteiligte zeigt routiniertes Auftreten und Vorgehen.
  • Zeugen schalten sich ein und übern zusätzlich Druck aus.
  • Es gibt Hinweise auf Vorschäden am Fahrzeug.
  • Es gibt Anhaltspunkte für ein zielgerichtetes Handeln des Unfallkontrahenten (etwa Spurwechsel vor dem Crash, Geschwindigkeit erhöht, falsches Handzeichen gegeben)
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