18.05.2009 Neuregelung des Versorgungsausgleichs: Gründung einer Versorgungsausgleichskasse und konsortiale Rückdeckung
Das Gesetz über die Neuregelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren hat das parlamentarische Verfahren passiert und wird zum 01. September 2009 in Kraft treten. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert hat, bis zum in Kraft treten des Gesetzes weitere notwendige Rechtsänderungen zu schaffen, damit anstelle der im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Rentenversicherung eine kapitalgedeckte Auffanglösung geschaffen werden kann. Die erforderlichen Rechtsänderungen sind auf den Weg gebracht und die Gründungsvorbereitungen für die kapitalgedeckte Auffanglösung (Versorgungsausgleichskasse) können in Angriff genommen werden.
Weitere Einzelheiten entenehmen Sie bitte unserem Rundschreiben im Downloadbereich rechts auf dieser Seite.
Vorgesehen ist, dass die ausgleichsberechtigte Person, die bei der externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung keine Zielversorgung benennt, ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen hat. Die Zuweisung erfolgt durch Entscheidung des Familiengerichts. Bei der Versorgungsausgleichskasse handelt es sich um eine Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG, die - abweichend von den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Regelungen - Rückdeckungsversicherungsverträge bei Lebensversicherungsunternehmen abschließen kann. Die näheren Einzelheiten zu dieser gesetzlichen Auffanglösung wird das „Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse“ regeln, das im Zuge des 3. SGB-IV-ÄndG voraussichtlich im Juli 2009 verabschiedet wird. Der Entwurf des Gesetzes ist stabil, wir gehen nicht davon aus, dass sich hier noch wesentliche Änderungen ergeben.
Den Gesetzesentwurf haben wir ebenfalls als Downlaod für Sie bereitgestellt (siehe Downloadbereich Anlage 1).
Der GDV, der maßgeblich dazu beigetragen hat, dass anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung jetzt eine kapitalgedeckte Auffanglösung vorgesehen ist, wird nun in Absprache mit den beteiligten Ministerien auch die Implementierung der Versorgungsausgleichskasse als Branchenlösung vorantreiben.
Jeder in Deutschland tätige Lebensversicherer soll sich daher grundsätzlich an der Gründung und der konsortialen Rückdeckung der Kasse beteiligen können, sofern er auch bereit ist, die Kosten der Gründung und des laufenden Geschäftsbetriebs seiner Beteiligungsquote entsprechend zu tragen. Um den Markt sinnvoll abzubilden, soll sich die Beteiligungsquote (Kosten und Konsortialgeschäft) nach dem jeweiligen Marktanteil bezogen auf die Kapitalanlage (GDV-Statistik) bemessen. Sofern ein Versicherer in der GDV-Statistik nicht erfasst ist, wird seine Beteiligungsquote entsprechend seinem Anteil am Lebensversicherungsmarkt in Deutschland ermittelt.
Wir bitten Sie, uns bis spätestens Freitag, den 29.Mai 2009 mitzuteilen, ob Sie sich an der Gründung der Versorgungsausgleichskasse und am Konsortium zur Rückdeckung der Verbindlichkeiten beteiligen möchten. Bitte nutzen Sie hierzu das Antwortfax (Anlage 2 im Downloadbereich).