12.07.2006 Eckpunkte zur Unternehmensteuerreform - Brauchbare Grundlage für sachliche Diskussion
Statement der acht Spitzenorganisationen der Deutschen Wirtschaft zum Beschluss der Bundesregierung über die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform
Die Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft halten es für sehr wichtig, dass die Bundesregierung mit dem heutigen Kabinettsbeschluss die im Koalitionsvertrag angekündigte Unternehmensteuerreform auf den Weg bringt. Die nominale Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sowie die Einbeziehung der Personenunternehmen durch eine Thesaurierungsrücklage stellen wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Reform dar. Auch die Bemühungen um eine gemeinsame, einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage in Europa und Deutschland unterstützen wir unter der Voraussetzung, dass es sich um eine rein gewinnorientierte Bemessungsgrundlage handelt. Neben und unabhängig von der Unternehmensteuerreform befürworten wir eine Neuordnung der Besteuerung der privaten Kapitalerträge durch eine Abgeltungssteuer.
Die Eckpunkte enthalten in weiten Bereichen noch keine eindeutigen Festlegungen. Sie offenbaren, dass die Diskussion in der Koalition noch nicht abgeschlossen ist. Die Spitzenorganisationen begreifen diesen schwebenden Zustand als Chance und Einladung an die Wirtschaft, sich in den weiteren Beratungsprozess einzubringen und diesen konstruktiv begleiten zu können. Es gilt, mit der Politik ein optimales Ergebnis zu suchen, das international attraktive Rahmenbedingungen für Investitionen in mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland schafft und so proaktiv die öffentlichen Haushalte konsolidiert.
Zu den Grundzügen der vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte für eine Reform der Unternehmensteuern haben die Spitzenorganisationen folgende Anmerkungen:
In den Eckpunkten ist vorgesehen, die nominale Steuerbelastung auf unter 30 % zu senken. Aus Sicht der Wirtschaft sollte eine Belastung von 25 % das Ziel sein. Die jetzt anvisierte nominale Steuerbelastung führt nicht automatisch zu einer effektiven Entlastung, wenn an anderer Stelle die Bemessungsgrundlage verbreitert wird. In- und ausländische Investoren werden sehr genau darauf achten, in welchem Umfang eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch ertragsunabhängige Elemente erfolgt. Investitionen in Deutschland gewinnen nur dann an Attraktivität, wenn die Steuersatzsenkung nicht durch massive Verschärfungen wieder konterkariert wird.
Die Überlegungen der Koalition, die Steuerbemessungsgrundlage der Unternehmen um Kosten wie Zinsen und Zinsanteile (Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren) bei der Gewerbe- und bei der Körperschaftsteuer zu verbreitern, gehen in die falsche Richtung. Eine Besteuerung von Aufwendungen zur Finanzierung von Investitionen würde das Wachstum hemmen. Das Gegenteil war gewollt. Unternehmen würden unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit – sogar in Verlustphasen – besteuert. Das würde ihre Existenz und damit auch Arbeitsplätze gefährden. Zudem widersprechen die geplanten Hinzurechnungen dem geltenden Grundsatz, betriebliche Aufwendungen zum Abzug zuzulassen (Nettoprinzip). Vor diesem Hintergrund bedürfen auch die alternativ vorgeschlagenen Modelle zur Begrenzung des Abzugs von Finanzierungsaufwendungen einer genauen Prüfung. Hier werden Maßnahmen zur Herstellung von Finanzierungsneutralität sowie Missbrauchsvermeidungsvorschriften undifferenziert miteinander vermengt. Falls die Politik meinen sollte, auf derartige Maßnahmen nicht verzichten zu können, scheint das im Eckpunktepapier genannte Modul der Mindestbesteuerung“ die geringsten bereits erwähnten wirtschaftschädlichen Wirkungen zu haben und den kleinsten Eingriff in die Steuersystematik darzustellen.
Für die Unternehmen aller Rechtsformen müssen gleichermaßen attraktive steuerliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund präferiert die Wirtschaft die Thesaurierungsrücklage gegenüber der Investitionsrücklage. Auf diese Weise wird der Boden für dringend benötigte Investitionen bereitet, wobei gleichzeitig mit Blick auf die Haushaltslage gewährleistet wird, dass entnommene Gewinne – entsprechend einer Kapitalgesellschaft – auf Gesellschafterebene einer nachbesteuerung unterliegen. Eine weitere Verbesserung des § 7g EStG im Zusammenhang mit der Einführung einer Thesaurierungsrücklage wird von uns befürwortet.
Als Ersatz für den Wegfall von Hinzurechnungselementen bei der Gewerbesteuer würde die Wirtschaft einen Anteil am örtlichen Lohnsteueraufkommen der Betriebsstättengemeinden ohne Hebesatzrecht mittragen. Dies würde zur Verstetigung des kommunalen Steueraufkommens und zur Stabilität der Kommunalfinanzen führen.
Die Politik war mit der Maßgabe gestartet, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren. Durch die Einführung einer Grundsteuer C darf dieses ursprüngliche Ziel nicht aus den Augen verloren werden. Die Grundsteuer muss modernisiert und einfacher werden. Für kleine und mittlere Unternehmen muss sie tragbar bleiben. Andernfalls droht – wie bei der Gewerbesteuer – eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft.
Eine Erbschaftsteuerreform, die eine Abschmelzung der Erbschaftsteuer auf null bei 10-jähriger Betriebsfortführung vorsieht, begrüßen wir. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der neuen Regelung keine Mehrbelastungen für Unternehmen im Vergleich zu heute verbunden sind. Auch warnen wir vor einem „bürokratischen Ungetüm“: Eine Arbeitsplatzklausel macht das Finanzamt zu einer „Arbeitsbeitsplatzüberwachungs- und -verwaltungsbehörde“. Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens hängt jedoch von vielen Faktoren ab. Deswegen muss ein Unternehmen gerade auch auf der Beschäftigungsseite „atmen“ können. Bereits durch die Vorgabe, bestimmtes Betriebsvermögen über 10 Jahre fortzuführen, werden in dieser Zeit Arbeitsplätze gesichert. Zudem halten wir die Abgrenzung zwischen produktivem und nicht produktivem Betriebsvermögen für problematisch. Auch eine Größenbegrenzung wäre verfehlt, ebenso wie eine Beteiligungsquote bei Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %.
Neben der Reform der Unternehmensbesteuerung befürworten wir eine davon unabhängige Neuordnung der Besteuerung der privaten Kapitalerträge. Der Erfolg der Abgeltungssteuer wird entscheidend von ihrer konkreten Ausgestaltung abhängen. Eine einheitliche Besteuerung der privaten Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne auf Basis eines deutlich unter dem Einkommensteuer-Spitzensatz liegenden Steuersatzes eröffnet die Chance, ein vereinfachtes Steuerrecht zu schaffen und die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu fördern. Die Einführung einer Abgeltungsteuer im privaten Bereich ist jedoch – aus den bereits genannten Gründen – keine Rechtfertigung für eine Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung auf die Körperschaftsteuer. Derzeit entsteht der Eindruck, die Abgeltungssteuer solle als steuerpolitischer Hebel für die Ausweitung der Hinzurechnungen missbraucht werden. Dabei wird übersehen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung alle Unternehmen trifft, die auf Fremdkapitalfinanzierungen angewiesen sind und damit zu einer zusätzlichen investitionsfeindlichen, das Wachstum behindernden Besteuerung der Unternehmen führt, und dass betriebliche Kapitalerträge überhaupt nicht begünstigt werden.
Zusammenfassend halten die Spitzenorganisationen fest: Ziel der Reformbemühungen muss sein, den Standort Deutschland für in- und ausländische Investoren attraktiver zu machen. Das war bisher auch das Verständnis der Bundesregierung. Vor diesem Hintergrund halten wir eine Senkung der Steuersätze für unabdingbar, und lehnen die unsystematische und wachstumsfeindliche Ausweitung der Besteuerung ertragsunabhängiger Elemente ab. Nur wenn es gelingt, die effektive Steuerbelastung zu senken, wird das Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft nachhaltig gestärkt.