Zur Empfehlung der Deutschen Aktuarvereinigung, (DAV), den Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen auf 2,25 Prozent zu senken, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit:
Der abgesenkte Höchstrechnungszins wird nur für neue
Lebensversicherungsverträge ab 2007 gelten. Für alte Verträge gilt der jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Rechnungszins.
Änderungen des Höchstrechungszinses werden durch Verordnung des
Bundesfinanzministeriums auf Empfehlungen der DAV und der Aufsichtsbehörde
festgesetzt. Der Höchstrechungszins folgt der Entwicklung des Marktes
festverzinslicher Kapitalanlagen: Er darf nicht mehr als 60 Prozent vom Zinssatz
festverzinslicher Staatsanleihen betragen. Für die Festlegung dieses Zinssatzes
wird das arithmetische Mittel der Umlaufrendite öffentlicher Staatsanleihen der
letzten zehn Jahre verwendet. Der Höchstrechnungszins ist wegen des anhaltend
niedrigen Zinsniveaus auf dem Anleihemarkt zuletzt Anfang 2004 von 3,25 auf 2,75
Prozent gesenkt worden.
Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der im Durchschnitt über die gesamte
Vertragslaufzeit erforderlich ist, um die garantierte Leistung zu finanzieren.
Auf die Gesamtleistung hat der Höchstrechungszins in der Regel keinen
Einfluss, da die garantierte Leistung neben der variablen Überschussbeteiligung
in aller Regel nur einen Teil der Gesamtleistung ausmacht.