Das Arzneimittelgesetz (AMG) sieht in § 84 eine strenge Haftung für den Fall vor, dass ein Mensch durch die Anwendung eines Arzneimittels einen Schaden erleidet. Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Um die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu gewährleisten, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.