Insolvenz
02.05.2011
Insolvenzrecht

GDV-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Nach einem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) soll die frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter, fortführungsfähiger Unternehmen erleichtert werden.

Der GDV begrüßt die Zielsetzung dieses Entwurfes, den Einfluss der Gläubiger auf den Insolvenzverfahrensablauf zu stärken. Auch das geplante Einstimmigkeitsprinzip für das Vorschlagsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters ist zu begrüßen. Es stellt sicher, dass eine Privilegierung bestimmter Gläubigergruppen bei der Verwalterauswahl vermieden wird.

Zu den potentiellen Mitgliedern der nach dem ESUG künftig regelmäßig einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschüsse gehören auch Institutionen, die – wie die Kredit- und Kautionsversicherer – ihre Gläubigerstellung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangen. Da die Gesetzesbegründung insoweit allerdings nur den Pensions-Sicherungs-Verein namentlich benennt, sollten aus Klarstellungsgründen dort auch die Kredit- und Kautionsversicherer explizit erwähnt werden.

Weitere Bedenken bestehen hinsichtlich der erforderlichen Unabhängigkeit des Verwalters sowie gegen die Vorschriften zum Ausschluss vorbefasster Personen. Schließlich sollte geklärt werden, wie die Debt-Equity-Swap-Regelungen mit den bestehenden insolvenzrechtlichen Regelungen zur mehrheitlichen Annahme eines Insolvenzplans ineinander greifen.

Die vollständige Stellungnahme des GDV steht Ihnen auf dieser Seite im Download-Service zur Verfügung.

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